Vorverurteilung eines mutmaßlichen Mörders
Namensnennung und Fotoveröffentlichung jedoch gerechtfertigt
“Mörder gefasst: Er wollte gerade Drogen kaufen” lautet die Schlagzeile einer Boulevardzeitung, die über die Festnahme eines wegen Mordes gesuchten Mannes berichtet. Im Text wird ein Foto des Tatverdächtigen gezeigt. Er wird mit vollem Namen genannt. Ein Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Zeitung äußere reine Spekulation als Tatsachenbehauptung. Es sei weder erwiesen, noch überhaupt ermittelt, dass der Mann einen Mord begangen habe, noch stehe fest, dass, er habe Drogen kaufen wollen. Die Rechtsabteilung des Verlages räumt ein, dass die Wahl des Begriffes “Mörder” im Hinblick auf den Pressekodex nicht angemessen war. Im Text selbst sei mit der Formulierung “mutmaßlicher Mörder” zum Ausdruck gebracht, dass ein Tatverdacht bestehe. Vor diesem Hintergrund sei die Schlagzeile mehr als Bewertung der Tat an sich und nicht als bewusste Vorverurteilung des Tatverdächtigen zu verstehen. Namensnennung und Bildveröffentlichung seien erfolgt, weil nach dem Mann offiziell gefahndet worden sei. Zu diesem Zweck habe die Polizei der Presse das Foto zur Verfügung gestellt und den Namen bekanntgegeben. Namensnennung und Fotoabdruck seien damit zulässig. (1997)