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Aufsehen erregende Behauptung

Kinder eines mutmaßlichen Hochstaplers in ihren Rechten verletzt

Ein Mann meldet sich in der Redaktion einer Boulevardzeitung und erzählt, er sei der uneheliche Sohn des Volksschauspielers Willy Millowitsch. Seine Mutter habe ihm erst jetzt die „heiße Affäre“ 1944 in Frankreich gestanden. Für 2000 Mark dürfe die Zeitung seine Geschichte berichten. Der Chefredakteur schließt mit dem Mann einen entsprechenden Vertrag und die Reporter der Zeitung forschen das „Mallörche“ aus. Sie entdecken aber dabei nach ihrer Darstellung einen Hochstapler. Unter der Überschrift „Er ist ein Knacki“ schildern sie das Ergebnis ihrer Recherchen: Der Mann sei vorbestraft, sitze eigentlich im Knast, habe nur aus Krankheitsgründen Haftverschonung. Sein Sohn sei ein Brandstifter, seine Stieftochter eine Mörderin. Fürwahr eine nette Familie, die sich da ins Haus Millowitsch drängeln wolle. Der Anwalt des Betroffenen ruft den Deutschen Presserat an. Er sieht das Persönlichkeitsrecht seines Mandanten verletzt. Ihm liege eine eidesstattliche Versicherung der Mutter vor, wonach der Vater ihres Sohnes Willy Millowitsch sei. Es sei zutreffend, dass sein Mandant vorbestraft sei und zur Zeit Haftverschonung genieße. Es sei auch zutreffend, dass seine Tochter wegen Mordes verurteilt sei. Nicht zutreffend aber sei die Behauptung, sein Sohn sei ein Brandstifter. Bislang sei gegen diesen nur ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Bestenfalls sei er also nur ein Verdächtiger. Formulierungen wie „Er ist ein Knacki“, „Auf ihn wartet der Knast“ und „Ein Hochstapler“ seien Verstöße gegen den Resozialisierungsgedanken, wie er in Richtlinie 8.2 (=> heute Richtlinie 8.3) des Pressekodex formuliert sei. Die Rechtsabteilung des Verlages ist der Ansicht, dass die Äußerung auf der Titelseite, in der es heiße, dass der Sohn des Beschwerdeführers ein Brandstifter sei, nicht isoliert betrachtet werden könne. Sie sei im Zusammenhang mit dem auf Seite 19 der Ausgabe des Blattes veröffentlichten Text zu sehen. Darin werde klargestellt, dass der Sohn nicht der Brandstiftung überführt, sondern lediglich ein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig sei. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Berichterstattung verstoße gegen den in Richtlinie 8.2 festgehaltenen Resozialisierungsgedanken, begegnet die Rechtsabteilung mit der Feststellung, dass es hier auch Ausnahmen geben müsse. Der Beschwerdeführer sei mit einer Aufsehen erregenden Behauptung von großer Tragweite an die Öffentlichkeit getreten. Er habe daher mit Recherchen rechnen müssen, die sich mit seiner Person und mit seiner Glaubwürdigkeit beschäftigen. Die Zeitung sei bei ihren Recherchen auf Fakten gestoßen, die erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des angeblichen Millowitsch-Sohnes hervorgerufen hätten. So sei festgestellt worden, dass der Mann gegenwärtig eine Haftstrafe verbüßt und nur auf Grund einer dringend notwendig gewordenen Herzoperation von der Haft vorübergehend beurlaubt worden ist. In den Jahren zwischen 1969 und 1980 sei er wegen diverser Delikte, u.a. wegen Betrugs, insgesamt 35 Mal verurteilt worden. Daraus lasse sich schließen, dass der Beschwerdeführer zu Täuschungen und Irrtümern neige, dass seine Glaubwürdigkeit zu Zweifeln Anlass gebe. Die Zeitung habe sich daher für berechtigt gehalten, über die Vorstrafen zu berichten. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig mit privaten Informationen aus seinem Leben an die Presse gewandt. Dabei habe er davon ausgehen und akzeptieren müssen, dass die Presse sein Privatleben auch über seine Angaben hinaus durchleuchtet. (2000)