Foto von Verfahrensbeteiligten
Ermittlungen gegen einen Mediziner wegen Schwangerschaftsabbruch
Eine Boulevardzeitung berichtet über ein Ermittlungsverfahren gegen einen Mediziner, dem vorgeworfen wird, eine Schwangerschaft im siebten Monat abgebrochen zu haben. Laut Zeitung hat die schwangere Frau den Eingriff vornehmen lassen, weil ihr Kind möglicherweise mit Zwergenwuchs zur Welt gekommen wäre. Nach dem Kaiserschnitt habe der Kleine plötzlich nach Luft geschnappt. Vor den Augen von Kollegen habe der Chefarzt dem Kind Mund und Nase zugehalten und es erstickt. Die Zeitung vermutet, dass der Vater der Schwangeren, ein einflussreicher Unternehmer, seine Tochter unter Druck gesetzt habe. Ein Verfahren gegen die Kindesmutter sei eingestellt worden. Ein Schwangerschaftsabbruch bzw. der Versuch oder Beihilfe dazu werden nicht bestraft, so die Zeitung. Etwas anderes habe die junge Frau nie gewollt, sage sie. Dem Beitrag beigestellt ist ein Foto, das den Arzt, das betroffene Ehepaar, dessen Anwältin und den Vater der jungen Frau auf dem Weg zum Ermittlungsrichter zeigt. Alle Betroffenen sind mit Augenbalken unkenntlich gemacht. Das Ehepaar erklärt dem Deutschen Presserat, es fühle sich durch den Abdruck des Fotos in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Foto sei heimlich vor dem Amtsgericht aufgenommen worden. Die Ehefrau schreibt, sie habe sich niemals der Presse gegenüber geäußert. Das indirekte Zitat sei also falsch. Die Autorin des Beitrages reime sich ihre „Stories“ zusammen. Die Rechtsabteilung des Verlages streitet ab, dass der Mitarbeiter der Zeitung heimlich fotografiert habe. Die Aufnahme belege, dass insbesondere der Arzt und der Vater der Beschwerdeführerin den Fotografiervorgang wahrgenommen hätten. Ein Hinweis, das nicht fotografiert werden solle, sei nicht ergangen. Das indirekte Zitat stimme. Es werde nicht behauptet, dass es gegenüber der Zeitung geäußert worden sei. Es handele sich vielmehr um die ständige Einlassung der Betroffenen im Rahmen des zunächst gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen unerlaubten Schwangerschaftsabbruchs. (2000)