Entscheidungen finden

Anwaltsschelte

Anwalt einer Stadt muss kein Stadt-Anwalt sein

Eine Stadt führt Prozesse. Einmal geht es um die fristlose Kündigung des Managers der örtlichen Wohnungsgesellschaft. Im zweiten Fall um die Verlängerung des Mietvertrages mit einem Gastwirt am städtischen Markt. Eine Boulevardzeitung berichtet, die Stadt sei in beiden Prozessen unterlegen, kritisiert die Arbeit der “Stadt-Anwälte” und fragt schließlich: “Was sind das nur für Anwälte, die unseren Oberbürgermeister beraten?” In diesem Zusammenhang wird der Name eines Anwalts genannt, der in beiden Verfahren für die Stadt tätig ist. Der Betroffene schaltet den Deutschen Presserat ein. Er moniert in seiner Beschwerde eine falsche Berichterstattung. In Wirklichkeit habe die Stadt keinen Prozess verloren. Tatsachenbehauptungen und Wertungen würden miteinander verquickt, dem Leser dadurch falsche Eindrücke vermittelt. Der Autor des Beitrags setze seine Kanzlei mit dem Rechtsdezernat der Stadt gleich, wenn er späterhin von der “Verlierer-Truppe” spreche. Die Veröffentlichung habe seinem Ansehen erheblich geschadet. Der Beschwerdeführer beklagt schließlich, dass sich der Autor der Beiträge zu keiner Zeit um eine Stellungnahme der Kanzlei selbst bemüht habe. Die Redaktion der Zeitung gesteht ein, dass in der Sache des Ex-Managers in der Tat noch keine endgültige Gerichtsentscheidung getroffen worden sei. Der BGH habe zwar ein OLG-Urteil aufgehoben, seinerseits aber noch kein Urteil gefällt. Dennoch sei die Frage, was das für Anwälte seien, die den Oberbürgermeister beraten, nicht “offenkundig unzulässig”. (1997)