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Namensnennung

Eine Tageszeitung berichtet über einen Arzt, der wegen des Verdachts auf Abrechnungsbetrug und unnötige Operationen verhaftet worden ist. Der Betroffene wird mit vollem Namen genannt und im Bild gezeigt. In einem zweiten Beitrag unter der Überschrift „Operierte er aus Raffgier?“ wird behauptet, dass sich bei der Ärztekammer Beschwerden über den Mann wegen zu hoher Abrechnungen und fehlerhafter oder unnötiger Augenoperationen häuften. Ein Berufskollege schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Arzt werde durch einen Medienpranger vorverurteilt. Der Beschwerdeführer hat zudem Zweifel, ob bei der Ärztekammer tatsächlich Beschwerden vorliegen. Die Chefredaktion der Zeitung sieht in ihrer Veröffentlichung eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Es sei deutlich darauf hingewiesen, dass der Arzt unter dringendem Verdacht stehe. Die Namensnennung des Betroffenen sei gerechtfertigt. Es gehöre zu den Pflichten der Presse, die Öffentlichkeit vor fehlbehandelnden Ärzten zu warnen und zu schützen. Der Betroffene selbst habe wiederholt die Öffentlichkeit gesucht. So habe er bereits nach bekannt werden der ersten Vorwürfe im Jahre 1995 in einer von ihm einberufenen Pressekonferenz öffentlich die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zurückgewiesen. Von diesem Zeitpunkt an habe es keine Veranlassung gegeben, von einer Nennung des vollen Namens abzusehen. Das strittige Foto sei im Beisein mehrerer Pressefotografen im Einverständnis des Arztes während seiner Pressekonferenz entstanden. (1997)