Bombenattentat
Behauptungen über den Verdächtigen werden nicht belegt
Unter der Überschrift „Düsseldorfer Terror-Bombe – Neo-Nazi verhaftet!“ schildert ein Boulevardblatt die Festnahme eines Mannes, der verdächtigt wird, an der S-Bahn-Station am Wehrhahn eine Bombe gezündet zu haben. Bei dem Anschlag waren zehn Personen zum Teil schwer verletzt worden. Eine schwangere Frau verlor bei dem Attentat ihr ungeborenes Baby. Sechs der zehn Bombenopfer sind laut Zeitung jüdischen Glaubens. Sie kamen gerade vom Sprachunterricht. Die Zeitung nennt den Vornamen des Festgenommenen und den Anfangsbuchstaben seines Nachnamens, gibt sein Alter und die Straße an, in der er einen Wehrsportladen betreibe. Der Mann sei ein stadtbekannter Rechtsradikaler mit Kampfhund, der Nazischmutz verkaufe und Juden, Ausländer und Schwule hasse. Ein PDS-Ratsmitglied wird mit der Auffassung zitiert, der Tatverdächtige sei ein „rassistischer Amokläufer“. Ein Foto des Betroffenen wird auch veröffentlicht, ist aber unkenntlich gemacht. Andere Fotos zeigen Polizeibeamte vor dem Geschäft des Festgenommenen. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert die Anwältin des Betroffenen, dass es für die in dem Artikel enthaltenen Behauptungen keinerlei Beweise gebe. Zudem werde ihr Mandant vorverurteilt. Die Rechtsabteilung des Verlages weist den Vorwurf der Vorverurteilung zurück. In dem Beitrag werde der Beschwerdeführer durchgehend als Verdächtiger bezeichnet. Der Leser erfahre, dass es sich aus Sicht der Polizei nur um einen von vielen Ansätzen handele, denen nachgegangen werden müsse. Zudem sei am Tage nach der kritisierten Veröffentlichung ein weiterer Artikel unter der Überschrift „Verdächtiger ... wieder frei“ erschienen. Darin werde der Sprecher der Staatsanwaltschaft ausführlich zitiert, u.a. auch mit der Feststellung, dass sich ein dringender Tatverdacht in bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht bestätigt habe. Zu dem Zitat des Stadtrates, der den Betroffenen einen „rassistischen Amokläufer“ genannt habe, habe die Redaktion die erforderliche Distanz gewahrt. Eine gezielte Beeinflussung der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Schuld des Beschwerdeführers liege nicht vor. Die Schlagzeile „Neo-Nazi verhaftet!“ könne nicht beanstandet werden. Dass der Mann einen Wehrsportladen besitze, sei unstreitig. Darüber hinaus gebe es in der Berichterstattung mehrere Hinweise, insbesondere auch Aussagen von Wohnungsnachbarn, welche die These, er sei ein stadtbekannter Rechtsradikaler mit Kampfhund, stützten. In diesem Zusammenhang dürfe auch nicht die Funktion einer Schlagzeile außer acht gelassen werden. Sie solle Aufmerksamkeit erregen und zum Kauf bzw. zur Lektüre der Zeitung und damit auch des konkreten Artikels führen. In diesem Sinne werde lediglich schlagwortartig auf die Berichterstattung aufmerksam gemacht. Der eigentliche Aussagegehalt werde durch den Artikel selbst weit mehr geprägt als durch die Schlagzeile oder gar ihre Unterzeile. Der Artikel selbst sei nicht zu beanstanden. (2000)