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Fotograf im Konflikt mit der Polizei

Grenzen zwischen “harter” und presseethisch “unzulässiger” Recherche sind fließend

Weil er sein Lebenswerk zerbrochen sieht, erschießt sich ein prominenter Winzer in der Nähe seines Schlosses. Eine Boulevardzeitung berichtet darüber auf der Titelseite und im Innenteil der Ausgabe. In beiden Beiträgen wird ein Foto der blutüberströmten Leiche gezeigt. Ein Rundfunkjournalist ruft den Deutschen Presserat an und kritisiert die Recherchemethoden des Fotografen, der die Absperrungen durch die Polizei missachtet haben soll. Der Fotograf bestreitet den Vorwurf, er habe mehrmals versucht, die Absperrungen der Polizei zu unterlaufen. Hätte er sich so verhalten, wäre er des Platzes verwiesen worden. Den Hinweis des Beschwerdeführers, ihm sei ein Polizeibeamter zur Seite gestellt worden, bezeichnet er als “Schwachsinn”. Er sei auch niemals von Beamten gebeten worden, nicht zu fotografieren. Das später veröffentlichte Foto sei in einer sehr frühen Phase der polizeilichen Untersuchung entstanden, da er bereits seit 45 Minuten am Tatort gewesen sei. Der zuständige Polizeipräsident teilt auf Anfrage mit, dass die Pressestelle des Präsidiums die Medienvertreter betreut, vom Fundort der Leiche ferngehalten und darum ersucht habe, keine Details zu fotografieren. Der Pressefotograf, dessen Verhalten der Presserat zu beurteilen hat, sei einmal innerhalb der polizeilichen Absperrung angetroffen und sofort dieses Bereiches verwiesen worden. Deshalb und wegen seiner erkennbaren Versuche, Aufnahmen aus kurzer Distanz zu fertigen, sei ihm schließlich ein Polizeibeamter “persönlich” zugewiesen worden. Die Polizei vermute, dass der Mann das Foto, das später veröffentlicht wurde, bereits zuvor mittels eines Teleobjektivs, möglicherweise aus der Deckung von hochgewachsenen angrenzenden Weinreben heraus, gemacht habe. (1997)