Namensnennung bei Zwangsversteigerung
Veröffentlichung eines Zeitplans von Versteigerungen stellt Betroffenen bloß
Eine Lokalzeitung widmet ihre “Samstagsreportage” dem Thema “Zwangsversteigerungen”. Die Leserinnen und Leser erfahren anhand eines Zeitplans, wie “das Häusle unter den Hammer kommt”. Illustriert ist der Beitrag mit Bekanntmachungen des Amtsgerichts über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. Aus einer dieser Mitteilungen geht hervor, dass das Haus eines namentlich genannten Mitbürgers zwangsversteigert werden soll. Der Rechtsanwalt des Betroffenen schaltet den Deutschen Presserat ein. Er sieht durch den in der Mitteilung veröffentlichten Namen das Persönlichkeitsrecht seines Mandanten verletzt. Es sei keine Genehmigung des Amtsgerichts zum Abdruck der Mitteilung eingeholt worden. Erschwerend komme hinzu, dass die Zwangsversteigerung überhaupt nicht stattgefunden habe, da die betreibenden Gläubiger die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt haben. Die Redaktion des Blattes teilt mit, dass die kritisierte Ankündigung einer Zwangsversteigerung den Artikel lediglich illustrieren sollte. Ursprünglich habe man die Wiedergabe so klein halten wollen, dass der Text nicht mehr lesbar gewesen wäre. Dieses Ziel sei zwar zugegebenermaßen nicht ganz erreicht worden. Der flüchtige Leser werde sich jedoch nicht die Mühe machen, den Text zu entziffern. Er überfliege die Illustration und wende sich dann dem Text zu. Dennoch habe sich die Zeitung bei dem Beschwerdeführer für den etwas zu groß geratenen Abdruck entschuldigt. Nachträglich betrachtet wäre es besser gewesen, den Namen des Betroffenen zu schwärzen. Andererseits habe man es aber mit einer bereits veröffentlichten Mitteilung zu tun. Zudem sei auch nicht abzusehen gewesen, dass die stark verkleinerte Wiedergabe für jedermann so massiv erkennbar sein würde, wie dies der Anwalt des Beschwerdeführers jetzt behaupte. (1998)