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Namensnennung bei Verdacht auf Spesenbetrug

Vorstandsmitglied eines Verkehrsbetriebes soll Spesen manipuliert haben

Unter der Überschrift “Spesenbetrug: Wohnung von Ex-Hochbahn-Vorstand durchsucht” berichtet ein Boulevardblatt über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen ein ehemaliges Vorstandsmitglied eines Verkehrsbetriebes wegen des Verdachts auf Spesenbetrug. Bei der unternehmensinternen Prüfung sollen mehr als 20 manipulierte Spesenabrechnungen über insgesamt 5.000 Mark entdeckt worden sein. Inzwischen soll die Staatsanwaltschaft bei einer weiteren rückwirkenden Prüfung mehr als 60 zweifelhafte Abrechnungen gefunden haben. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto des Mannes und nennt seinen vollen Namen. Der Rechtsanwalt des Betroffenen ist der Ansicht, dass die Überschrift durch die Wahl des Begriffs “Spesenbetrug” präjudizierend ist, da der Vorwurf als bewiesen dargestellt wird. Des weiteren weist er in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat darauf hin, dass keine Haussuchung stattgefunden und der Verdächtige die Unterlagen freiwillig herausgegeben habe. Zudem kritisiert er die Veröffentlichung von Namen und Foto. Es bestehe kein öffentliches Interesse an dem Vorgang. Obwohl dieser bereits zwei Jahre zurückliege, wirke der Artikel wie eine Erstveröffentlichung. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist den Vorwurf der Vorverurteilung zurück. Die Überschrift gebe lediglich den Inhalt in geraffter Form wieder. Die namentliche Erwähnung des ehemaligen Vorstandsmitgliedes sei gerechtfertigt, da er eine Lokalgröße sei, über die in den Gesellschaftsspalten der örtlichen Presse regelmäßig namentlich, häufig auch mit Foto, berichtet worden sei. Nach Meinung der Rechtsabteilung bestand aufgrund der nicht unerheblichen politischen Tragweite des Verfahrens und der lokalen Prominenz des Betroffenen ein öffentliches Informationsinteresse an der Berichterstattung. Aufgrund der Tatsache, dass das 1996 eingeleitete Ermittlungsverfahren bis heute noch nicht abgeschlossen wurde und im Juli 1998 eine Durchsuchung der Privatwohnung des Beschwerdeführers stattgefunden habe, sah man Anlass, erneut über den Vorgang zu berichten. Die Vertreter der Zeitung weisen abschließend darauf hin, dass der Verfasser bei der Formulierung des Berichts auch die Unschuldsvermutung nicht außer Acht gelassen habe. In dem Artikel werde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Ermittlungen gegen den Betroffenen noch andauern. (1998)