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Kampfhunde

Umgang Hamburgs mit Kampfhunden in Boulevardblatt falsch dargestellt

In großer Aufmachung beschreibt eine Boulevardzeitung den Umgang Hamburgs mit Kampfhunden. In dem Beitrag wird die Frage gestellt, was passiert, wenn Polizei oder Mitarbeiter des Ordnungsamtes auf der Straße einen Kampfhund sehen. Die darauf folgende Textpassage lautet: „Er wird dem Halter sofort weggenommen. Selbst wenn das Tier an der Leine geführt wird und einen Maulkorb trägt. Der Hund kommt ins Tierheim. Seine Einschläferung – so gut wie besiegelt.“ Ein Leser des Blattes kann diese Darstellung nicht nachvollziehen, da sie nach seiner Meinung massiv gegen geltendes Recht verstoßen würde. Er erkundigt sich bei den Behörden der Stadt und erfährt, dass die in dem Artikel getroffenen Aussagen falsch seien. Eine Wegnahme der Hunde sei ausgeschlossen und weder angeordnet noch vorgesehen. Die so gut wie besiegelte Einschläferung stehe gänzlich außer Frage. In Kenntnis dieser Sachlage reicht der Mann Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass laut § 2 städtischen Hundeverordnung das Halten gefährlicher Hunde grundsätzlich verboten sei. Es gebe jedoch die Möglichkeit, eine Erlaubnis zu beantragen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachgewiesen werden könne. Werde ein Hundehalter mit einem der in § 1 aufgeführten Hunde von einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes oder der Polizei auf der Straße angehalten und könne er eine solche Erlaubnis nicht nachweisen, müsse der Hund laut § 7 dann eingezogen werden. Für Hundehalter, die einen der in § 1 genannten Hunde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung am 18. Juli 2000 bereits gehalten hätten, sei eine Schonfrist im Hinblick auf eine noch ausstehende Erlaubnis bis zum 28. November 2000 gewährt worden. Diese Schonfrist von etwa fünf Monaten werde in dem Beitrag erwähnt. Die Rechtsabteilung räumt ein, in dem Artikel hätte durchaus etwas deutlicher dargestellt werden sollen, dass sich die Schonfrist auf alle in § 1 der Hundeverordnung genannten Hunde bezieht. Da es kaum vertretbar sein dürfte, dass eingezogene Hunde lebenslang nur noch in einem Käfig leben dürfen, gingen nicht nur Gegner, sondern auch die Befürworter der Hundeverordnung letztendlich davon aus, dass eine andere Wahl als die des Einschläferns der Hunde kaum möglich bleibe. Die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Stadt Hamburg klärt den Presserat auf dessen Anfrage auf. Treffe die Polizei auf einen der in § 1 der Hundeverordnung aufgezählten Hunde und werde dieser mit Leine und Maulkorb geführt, seien die Anforderungen der Verordnung voll und ganz erfüllt. Es könne keine Rede davon sein, dass die Hunde dem Halter weggenommen, in ein Tierheim gebracht und eingeschläfert würden. Für den Fall, dass der Hundehalter sich weigere, Leine oder Maulkorb anzulegen, müsse die zuständige Behörde die Hundehaltung untersagen. Dann werde der Hund sichergestellt und in einem Tierheim untergebracht. Eine Tötung komme aber nur dann in Frage, wenn der Hund in Zukunft eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch und Tier darstelle. Die Behörde weist abschließend darauf hin, dass ein Hund der in § 1 aufgeführten Rassen von der Erlaubnispflicht sowie dem Leinen- und Maulkorbzwang freigestellt werden könne, wenn der Halter ein Negativzeugnis eines Tierarztes oder eines Sachverständigen vorlegen könne. (2000)