Ehre eines Richters verletzt
Unter Nennung des vollen Namens an öffentlichen Pranger gestellt
Eine Regionalzeitung berichtet in zwei ihrer Lokalausgaben, dass gegen einen Richter im Amtsgericht eine dicke Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht worden sei. „Endlich Schuss vor den Bug für Richter ...“, lautet die Schlagzeile. Schon seit längerem löse das dienstliche Gebaren des Richters immer wieder Kopfschütteln aus. Nicht selten zeige er ganz offen, dass ihn der gerade zu erörternde Fall regelrecht langweile. Auch seine Neigung, bei Verhandlungen öfters in den Dialekt zu rutschen, verwundere nicht nur Anwaltskreise. Nicht eben zart besaitete Anwälte lasteten dem Mann in der Robe zudem an, bisweilen extrem autoritär und damit prozessual in der Regel wenig hilfreich aufzutreten. Als der Jurist jetzt wieder einmal ein für einen Richter mehr als ungewöhnliches Verhalten an den Tag gelegt habe, hätten die Betroffenen das nicht, wie viele ihrer Leidensgenossen zuvor, auf sich beruhen lassen. Auf dem Wege einer förmlichen, umfassenden und sehr detaillierten Dienstaufsichtsbeschwerde hätten seine Vorgesetzten jetzt erfahren, welch eigentümliches Verständnis von Verhandlungsführung ihr Richter auslebe – nach Überzeugung der Betroffenen und der beteiligten Anwälte in keiner Weise sachdienlich, völlig unangemessen und zudem höchst zweifelhaft. Der von der Berichterstattung betroffene Richter gesteht in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat ein, dass der Artikel für sich gesehen auf Grund der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Rechtsprechung zur Pressefreiheit wahrscheinlich nicht zu beanstanden sei. Der Gesamtkontext, in dem er stehe, könnte jedoch zu einer anderen Einschätzung führen. Der Beschwerdeführer übersendet eine auf das Wesentliche gestraffte Darstellung der Begleitumstände, aus der nach seiner Ansicht deutlich werde, aus welchem Anlass der Zeitungsartikel vermutlich entstanden sei. Der Richter hatte zwei Monate zuvor den Sohn des Verlegers der Zeitung wegen unerlaubten Erwerbs von Kokain und Handeln mit Marihuana zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt. Insgesamt sieht er sich durch die Berichterstattung diskreditiert und in Dienstaufsichtsbeschwerde sowie Berichterstattung eine Retourkutsche dafür, dass er die Hauptverhandlung gegen den Verlegersohn durchgeführt habe. Bemerkenswert sei, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde aus dem Büro der Anwälte stamme, die den Sohn des Verlegers seinerzeit verteidigt hatten. Der Präsident des zuständigen Landgerichts legt gleichfalls Beschwerde ein. Er ist der Ansicht, dass der Zeitungsartikel die Grundsätze des fairen Journalismus nachhaltig verletze. Obwohl die Dienstaufsichtsbeschwerde in keinem Zusammenhang mit der Art und Weise stehe, wie der Richter in der Verhandlung mit Verteidiger und Angeklagten umgegangen sei, sei sie in dem Artikel sinnentstellend und in tendenziöser Weise als Beleg für die Notwendigkeit genannt worden, dass der Richter „endlich einmal einen Schuss vor den Bug“ bekomme. Der Autor verunglimpfe die angeblich überzogene autoritäre Verhandlungsführung des Richters. Als einzige konkrete und nachprüfbare Tatsache nenne er allerdings nur die eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde. Insgesamt sei die Berichterstattung verzerrend und herabsetzend, da der Richter seine Pflichten weder innerhalb noch außerhalb des Verfahrens verletzt habe. In einer weiteren Beschwerde äußert eine Leserin die Meinung, dass der Richter ungerechtfertigter Weise an den Pranger gestellt werde. Sie selbst habe schon Verhandlungen des Richters beigewohnt und keine Beanstandungen bei der Verfahrensführung feststellen können. Zudem glaubt auch sie zu erkennen, dass der Artikel auf Grund persönlicher Interessen des Verlegers zustande gekommen sei. Dadurch werde die Pressefreiheit missbraucht und für private Zwecke genutzt.