Ehre eines Augenzeugen
Hinweis auf Beziehungen zu einem mutmaßlichen Terroristen
Ein Nachrichtenmagazin berichtet in Wort und Bild über die Vorkommnisse beim G 8-Gipfel in Genua. Dabei erwähnt sie Zeugen, die erlebt haben, wie bei der Räumung der Genueser Schule Armando Diaz Polizeieinheiten brutal auf harmlose Gipfelgegner eingedroschen haben. Nicht alle aber seien so neutral, wie sie gelten wollten. So hätten mehrere Tageszeitungen einen Journalisten als glaubwürdigen Augenzeugen der Diaz-Geschehnisse präsentiert. Dieser sei in der Vergangenheit immer wieder als Mitarbeiter der Berliner Forschungsstelle Flucht und Migration (FFM) aufgetreten. Er werbe im Internet auch für die Freilassung eines mutmaßlichen Terroristen, der Mitbegründer der FFM sei und im Verdacht stehe, als Mitglied der Revolutionären Zellen an blutigen Attentaten beteiligt gewesen zu sein. Der betroffene Journalist, der in dem Beitrag mit vollem Namen genannt wird, beklagt sich beim Deutschen Presserat, dass diese Berichterstattung ihn diskriminiere und in seiner Ehre verletze. Er habe nicht als Journalist ausgesagt, um den Wahrheitsgehalt seiner Worte zu erhöhen, sondern auf Nachfrage Auskunft über seinen Beruf gegeben. Gleichzeitig habe er betont, dass er als Privatperson in Genua gewesen sei. Die Rechtsvertretung des Verlages betont, alle Behauptungen des Magazins seien korrekt, was der Beschwerdeführer auch bestätige. Dass durch die getroffene Darstellung die Neutralität des Journalisten in Frage gestellt würde, möge vielleicht die Beschwerdeführer selbst so empfinden, die Leser des Magazins allerdings vermutlich nicht. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, so wäre dies dann eben der Eindruck, den die Leser auf Grund der wahren Tatsachenbehauptungen erhalten hätten. (2001)