Gesundheitswesen
Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift „Freibrief zum Kassieren“ über neue Regelungen der Kostenerstattung im Gesundheitswesen. Der Beitrag enthält die Aussage, dass einige Mediziner – um zu erreichen, dass Kassenpatienten ihre Rechnung wie Privatpatienten bezahlen – sanften Druck auf ihre Patienten ausüben. Als Beispiel dafür wird ein Arzt genannt, der in seinem Wartezimmer ein Flugblatt aufgehängt hat, in dem der die Patienten auf die neuen Regelungen hinweist. Der betroffene Arzt erklärt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass er vor Erscheinen des Artikels interviewt worden sei und ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass eine Kostenerstattung für ihn nicht von Interesse sei, da sie sich nach seiner Ansicht niemals durchsetzen werde. Auch habe er keinen einzigen seiner Patienten jemals auf eine Kostenerstattung angesprochen. Daher sei es falsch, lediglich auf Grund des ausgehängten Flugblatts einen „sanften Druck“ seinerseits festzustellen. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass die Äußerungen des Arztes gegenüber dem Autor des Beitrags, sein Praxisaushang und sein allgemein verbreitetes Telefaxrundschreiben gleichen Inhalts die kritische Wertung, einige Mediziner verlegten sich auf „sanften Druck“, rechtfertigten. Der Mediziner beklagte die niedrigen Praxisbudgets, die einem Allgemeinarzt pro Quartal für jedes Kassenmitglied zur Verfügung stehen. Gleichzeitig ziehe er die Schlussfolgerung, vernünftige Medizin sei damit nicht machbar. In dem Aushang in seiner Praxis richte er an seine Patienten die Frage: „Glauben Sie, dass Sie bei diesem System immer so behandelt werden (können), wie es am besten für Sie wäre?“ Dadurch müssten sich die Patienten unweigerlich die Frage stellen, ob ihre gesundheitlichen Probleme durch speziell diesen – wehklagenden – Arzt hinreichend bewältigt werden können, oder ob eventuell zusätzliche Maßnahmen getroffen werden müssen. Nach Ansicht der Zeitschrift stehen in dieser Situation die Patienten des Beschwerdeführers unter „sanftem Druck“. Dabei spiele es keine Rolle mehr, wie sich der Beschwerdeführer zu der weiteren Diskussion um Zuzahlung oder Nichtzahlung stelle. (1997)