Einverständnis zu einer Veröffentlichung
Zeitung zitiert eine Frau, die Eigentumsansprüche an Polen anmeldet
Unter der Überschrift „Angst vor Post aus Deutschland“ berichtet eine Regionalzeitung über Deutsche, die Eigentumsansprüche an Liegenschaften in Polen erheben. In diesem Zusammenhang wird eine Frau genannt, die Anspruch auf das ehemalige Haus ihrer Eltern in Stettin erhebt. Laut Zeitung bestätigt die Frau, dass Briefe an das polnische Außenministerium das Ergebnis einer organisierten Kampagne seien. In dem Beitrag werden zudem ein Brief an den polnischen Botschafter in Köln sowie das Foto eines Gebäudes in Liegnitu in Polen veröffentlicht. Der Rechtsanwalt der Frau führt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat an, dass der Verfasser des Artikels seine Mandantin nicht persönlich aufgesucht und mit ihr gesprochen habe. Er kritisiert die Nennung des Namens und des Wohnortes seiner Mandantin und moniert, dass sie mit Dokumentenauszügen und einem Foto in Verbindung gebracht wird, welche nicht von ihr stammen. Zugleich beklagt er die Beschaffung datengeschützter und persönlicher Unterlagen durch die Redaktion. Der Autor des Artikels, lässt die Rechtsabteilung der Zeitung wissen, habe die betroffene Frau zwar nicht persönlich aufgesucht, jedoch telefonischen Kontakt mit ihr gehabt. Bereitwillig habe die Beschwerdeführerin während des gesamten Gesprächs zu der Thematik Auskunft gegeben und zu keiner Zeit auch nur ansatzweise erkennen lassen, dass sie nicht zitiert werden möchte bzw. mit einer Veröffentlichung ihres Namens nicht einverstanden sei. Der Autor habe keinen Zweifel daran gehabt, dass die Frau mit der wörtlichen oder sinngemäßen Publikation ihrer Äußerungen einverstanden war. Das Gespräch sei in einer freundlichen und angenehmen Atmosphäre verlaufen. Weder der auszugsweise veröffentlichte Brief noch das Foto des Gebäudes seien mit dem Antrag der Beschwerdeführerin in Verbindung zu bringen. Das gehe aus dem Text des Beitrages und der Bildunterzeilen klar hervor. (1998)