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Sinngemäße Wiedergabe

Diskussionsredner beanstandet, wie seine Aussage interpretiert wird

Der SPD-Ortsverein lädt zu einer Informations- und Diskussionsveranstaltung ein, die der Chefredakteur der Zeitung am Ort moderiert. Thema ist die Hafenplanung, die Befürworter, aber auch Gegner hat. In der Zeitung wird ausführlich darüber berichtet. Für das nun einmal erforderliche Diskussionsklima sei es gewiss nicht hilfreich, wenn der Linksaußen der Bürgerinitiative gegen das Hafenprojekt ohne Widerspruch aus den eigenen Reihen mutmaßen könne, der Rat der Stadt in seiner Gesamtheit könne wohl von der Wirtschaft „geschmiert“ sein. Sein weiterer Hinweis, es sei doch eher gleichgültig, wo denn junge Menschen in diesem Land einen Arbeitsplatz finden, sei nicht nur bei den Betroffenen auf Ablehnung gestoßen. Die Zeitung nennt den vollen Namen und den Beruf des Wortführers. Dieser erhofft sich vom Deutschen Presserat eine Reaktion, nachdem die Zeitung die Veröffentlichung seiner Gegendarstellung abgelehnt habe. Er betont, dass er diese Aussagen so nicht getroffen habe. Gleichzeitig kritisiert er die Nennung seines Berufes. Die Rechtsvertretung der Zeitung entgegnet, der Beschwerdeführer habe die Frage, ob er sich vorstellen könne, dass die Politiker der Stadt, die sich für den Hafen aussprechen, geschmiert seien, bejaht. Diese Antwort und die in dem Artikel veröffentlichte Passage seien sachlich gleichbedeutend. In der Stadt hätten sich alle Politiker des Rates der Stadt für den Bau des Hafens ausgesprochen. Der Beschwerdeführer habe nach eigener Darstellung in der Veranstaltung erklärt, dass die Trennung vom Wohnort nach der Ausbildung nicht nur in der eigenen Stadt und nicht nur für Studenten heute der Normalzustand geworden sei. Damit habe er den von vielen Diskussionsteilnehmern beklagten Wegzug der jungen Generation aus der Stadt als Normalzustand beschrieben. Die Zeitung habe ihn dahingehend zitiert, dass er den Hinweis gegeben habe, dass es doch eher gleichgültig sei, wo denn junge Menschen in diesem Land einen Arbeitsplatz finden. Diese Formulierung sei nicht sinnentstellend, denn bei näherer Betrachtung liege keine wesentliche Diskrepanz zwischen den Äußerungen des Beschwerdeführers und der Berichterstattung der Zeitung vor. (2001)