Foto eines Praxisschildes
Kritisierte Psychologin wird dadurch identifizierbar
Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Experten: Psychologin macht unverzeihliche Fehler“ über die Kritik von Experten an der Methode einer Psychologin bei der Feststellung des Intelligenzquotienten von Hochbegabten. Wie die Zeitung schreibt, halten Fachleute die Testergebnisse der Kollegin für falsch. Schulbehörden, geschädigte Eltern und die Deutsche Gesellschaft für das hoch begabte Kind würden die Arbeit der umstrittenen Psychologin mit Argusaugen beobachten. Die Vorwürfe reichten von „unprofessionell“ bis „jenseits der Legalität“. Sie werden in dem umfänglichen Text im Detail erläutert. Der Beitrag schließt mit der Mitteilung, dass zwei Familien jetzt rechtlich gegen die Psychologin vorgehen, weil sie sich betrogen fühlen. Beigestellt ist eine Wiedergabe des Praxisschildes der betroffenen Fachfrau. Diese sieht sich in dem Beitrag vorverurteilt und an den Pranger gestellt. Sie reicht Beschwerde beim Deutschen Presserat ein und beanstandet darin auch den Abdruck ihres Praxisschildes, auf dem zwar ihr Name unkenntlich gemacht worden, ihr Signet jedoch erkennbar sei. Dadurch werde sie identifizierbar. Die Chefredaktion teilt dem Presserat mit, der Autor habe die vermittelten Informationen geprüft, indem er den Schulpsychologischen Dienst der Bezirksregierung und anerkannte Hochschulexperten um Stellungnahmen gebeten habe. Er habe mit betroffenen Eltern gesprochen und die Vorwürfe in einem ausführlichen Gespräch mit der Beschwerdeführerin erörtert. In dem Artikel greife die Zeitung das subjektive Empfinden der Eltern auf und stelle dieses als deren Meinung dar. In dem Artikel werde nicht behauptet, dass die Psychologin Betrug begangen habe. Bezüglich der Schadenersatzansprüche teilt die Chefredaktion mit, dass einen Monat vor Erscheinen des Artikels eine Familie einen Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Eine zweite Familie sei zu diesem Schritt entschlossen. Die Abbildung des Signets mache die Beschwerdeführerin nur im engen Kreis der Personen, die mit hoch begabten Kindern zu tun hätten, erkennbar. Die Veröffentlichung halte man zum Schutz anderer Personen für notwendig, die im selben Berufsfeld praktizierten und ein Recht darauf hätten, nicht durch zufällige Ähnlichkeiten unter falschen Verdacht zu geraten. (2001)