Begriff „Institutsgarantie“
Eine Wochenzeitung veröffentlicht auf einer Pro-und-Contra-Seite zu dem Thema „Zuwanderungsgesetz“ die Stellungnahme des Vorsitzenden einer Landtagsfraktion, die dieser der Redaktion schriftlich übermittelt hatte. Sie endet mit dem Satz: „Die logische Konsequenz ist daher eine Änderung des Artikels 16 in eine Institutsgarantie“. In Klammern fügt die Redaktion im unmittelbaren Abschluss den Satz an: „Das heißt: Asyl wird gewährt nach Maßgabe des Staates ohne einklagbares Asylrecht“. In einer Vorabmeldung der Zeitung zu der bevorstehenden Veröffentlichung ist der Passus „nach Maßgabe des Staates ohne einklagbares Asylrecht“ als wörtliches Zitat des Politikers gekennzeichnet. Der Betroffene beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass ihm durch den letzten Satz, der nicht in seiner Stellungnahme enthalten gewesen sei, ein Zitat untergeschoben werde. Er wehrt sich auch dagegen, dass dieser Satz zum Thema einer Vorabmeldung gemacht wurde. Er hält das Vorgehen der Zeitung für ehrabschneidend. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die zuständige Redakteurin habe mit einem Mitarbeiter im Büro des Beschwerdeführers, der zugleich Jurist sei, den juristischen Fachbegriff „Institutsgarantie“ näher besprochen und sich mit ihm dann auf den ergänzenden Satz geeinigt, der jetzt von dem Politiker beanstandet werde. Dieser Satz sei dem Mitarbeiter des Fraktionsvorsitzenden auch noch einmal vorgelesen worden. Dem Referenten hätte zu jedem Zeitpunkt klar sein müssen, dass der von der Redakteurin erbetene, ergänzende Satz ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmt war. Andernfalls hätte er mit ihr doch nicht die genaue Formulierung abgestimmt. Im übrigen erläutere der Satz die vom Beschwerdeführer in seinem ursprünglichen Statement vertretene Position in völlig korrekter Weise. (1997)