Namensnennung
Zwei Zeitungen berichten, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen ein 17jähriges Mädchen eingestellt hat. Der Behinderten war vorgeworfen worden, eine Straftat vorgetäuscht zu haben. Die Rollstuhlfahrerin hatte sich ein Hakenkreuz auf die Wange geritzt und dann behauptet, Skins hätten sie überfallen. Die eine Zeitung zeigt ein Foto der Betroffenen und nennt ihren Vornamen. Die zweite Zeitung veröffentlicht ein Familienfoto und nennt den vollen Namen der 17jährigen. Ein Anwalt begründet seine Beschwerde beim Deutschen Presserat, die bundesweite Anprangerung der kranken Jugendlichen durch die Fotos komme einem Steckbrief gleich. Die` Veröffentlichung des Fotos einer psychisch auffälligen Jugendlichen im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Ermittlungsverfahren gefährde die Intention des Jugendgerichtsgesetzes. In einem neuerlichen Schreiben verweist der Beschwerdeführer auf einen zwischenzeitlich erschienenen Beitrag über den Fall in einer Zeitschrift und äußert Bedenken, ob die jugendliche Beschuldigte ausnahmsweise nicht schutzwürdig sei, nachdem ihre Eltern offenbar die »Story« vermarktet hätten. Die Jugendliche müsste wohl mehr vor ihren Eltern als vor der Presse geschützt werden. Die erste Zeitung ist sich einer Schuld nicht bewusst, Die 17jährige und ihr Fall hatten die internationale Presse beschäftigt. Sie sei zur »mittelbaren Person der Zeitgeschichte« geworden und habe sich von einer Nachrichtenagentur freiwillig fotografieren lassen. Die Stellungnahme der zweiten Zeitung liegt bei der Behandlung des Falles nicht vor. (1994)