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Buchkritik

Vorwurf der Nestbeschmutzung eine zulässige Wertung

Unter der Überschrift „Wenn die Wirklichkeit nicht real ist“ bespricht eine Tageszeitung das Buch eines Kollegen zum Thema „So lügen Journalisten“. Wie sich eine Redaktion gegen dreist lügende Kollegen absichern könne und wann journalistische Ethik und Sorgfaltspflicht verletzt würden, diesen Fragen gehe der Autor nicht nach. Er präsentiere vielmehr ein schwer verdauliches Sammelsurium von „echten“ Falschmeldungen, von überzogenen Einschätzungen und mangelnden Recherchen, von Flüchtigkeitsfehlern und von politisch lancierten Berichten. In einer Fußnote bemerke er, dass er sich nach einer Nigeria-Reise, bei der er gemeinsam mit einigen Kollegen in einem von Shell bezahlten Hubschrauber gesessen habe, juristisch gegen den Vorwurf gewehrt habe, er habe sich mit seiner Berichterstattung „prostituiert“ und sei von dem Konzern „geschmiert“ worden. Dass er den Prozess jedoch verloren habe, sei in der Fußnote elegant versteckt worden. „So lügen Journalisten“ sei nicht nur höchst überflüssig. Es sei der Beleg einer dreisten Skrupellosigkeit. Der Kritiker belegt seine Feststellung mit Enten, die der Autor selbst in die Welt gesetzt habe. Schließlich weist die Zeitung unter der Überschrift „Verlogener Nestbeschmutzer“ auf eine Diskussion mit dem Buchautor in einer Buchhandlung hin. Wie Journalisten lügen, müsse er wissen. Schließlich dürfe man ihn wegen seiner Hofberichterstattung aus Nigeria „Prostituierte für Shell“ nennen. Der betroffene Journalist ersucht den Deutschen Presserat, die Veröffentlichung zu rügen. Er sehe sich in seiner Ehre verletzt und dem nach seiner Ansicht unberechtigten Vorwurf des Lügens ausgesetzt. In diesem Zusammenhang kritisiert er vor allem die Formulierung „Verlogener Nestbeschmutzer“. Die Chefredaktion der Zeitung macht deutlich, dass der Autor des Beitrages zahlreiche Beispiele aufzeige, die durchaus Anlass zur Kritik an der Arbeitsweise des Beschwerdeführers gäben und die logische Schlussfolgerung zuließen, das Buch sei Beleg einer dreisten Skrupellosigkeit. Diese Behauptung sei einer Wertung und keine Ehrverletzung im Sinne von Ziffer 9 des Pressekodex. Die Rechtsvertretung der Zeitung ergänzt, dass sie die kritisierte Überschrift „Verlogener Nestbeschmutzer“ für eine zulässige Meinungsäußerung hält. Sie überschreite nicht die Grenze zur ehrverletzenden Behauptung. Die Ankündigung könne nur im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Beschwerdeführers „So lügen Journalisten“ und seiner Rolle bei der Berichterstattung aus Nigeria gesehen werden, erst recht im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer diese in seinem Buch verschweige. (2001)