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Verletzungen durch Hund unangemessen sensationell dargestellt

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Die Bestie biss Aysim ins Gesicht“ über den Angriff eines Kampfhundes auf ein zweijähriges Mädchen. Auf einem großen Straßenfest sei es passiert. Ein American Staffordshire, der gefährlichste Beißer unter den Kampfhunderassen, habe den vorgeschriebenen Maulkorb nur lose um den Hals baumeln gehabt und deshalb in der Menschenmasse zuschnappen können. Ohne Vorwarnung habe der aufgeregte Hund dem Kind ein Stück Fleisch aus dem Gesicht gerissen. Die Nase sei „zerfetzt“ worden. Die Zeitung zitiert einen Arzt: „Es wird immer eine Narbe bleiben“. Der Vorsitzende der Interessengemeinschaft Besitzer großer Hunde wendet sich an den Deutschen Presserat. Nach seiner Ansicht ist der Artikel unangemessen sensationell, da es sich bei der Wunde im Gesicht des Kindes lediglich um eine Schürfwunde handele. Dies habe er von der Polizei auf Rückfrage erfahren. Der Hund habe am Boden gelegen. Das Kind habe sich von hinten genähert und sei dem Tier auf den Schwanz getreten. Der Hund sei aufgesprungen, das Kind habe aus Schreck schlagende Bewegungen gemacht und Kind und Hund seien zusammengeprallt. Die Verletzung des Kindes stamme nicht von einem Biss, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach von dem Zusammenprall. Laut Aussage der Polizei habe der Hund keinerlei Aggressionen gezeigt. Die Rechtsabteilung des Verlages gibt an, der Arzt im Krankenhaus habe eine „Hundebissverletzung Nase“ diagnostiziert. Insofern sei die Darstellung der Zeitung richtig. Die Schilderung des Beschwerdeführers, das Kind habe sich dem Hund genährt, ihm auf den Schwanz getreten und daher eine Reaktion provoziert, sei durch nichts bewiesen. Die Mutter des Kindes bestreite diese Darstellung der Ereignisse und habe Strafanzeige gegen die Halterin des Hundes erstattet. Das zuständige Polizeipräsidium beantwortet eine Rückfrage des Presserats mit der Feststellung, dass in dieser Angelegenheit keine schriftliche Mitteilung herausgegeben worden sei. Die Schilderung des Herganges in dem Beschwerdeschreiben entspreche korrekt den Ermittlungen der Polizei, wie sie dem Beschwerdeführer nach Erscheinen des Artikels mündlich mitgeteilt worden seien. Hinzugefügt werden müsse jedoch, dass nachträglich eine Strafanzeige gegen die Hundeführerin erstattet worden sei. Die Verletzungen des Kindes seien nach der Begutachtung durch die Rettungssanitäter nicht so schwer gewesen, dass ein Transport in ein Krankenhaus erforderlich gewesen sei. (2001)