Hörensagen bedarf der Nachrecherche
Schwerwiegende Vorwürfe bei einem Schülerstreik
Unter der Überschrift „Ein Hilfeschrei von Schülern und Eltern“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Schülerstreik in einer Hauptschule. Grund sei die Störung des Unterrichts durch einen 11jährigen Jungen. Die Forderung der Streikenden sei: Der Störenfried müsse aus der Klasse entfernt werden. In dem Beitrag wird behauptet, die Mutter dieses Schülers habe „Telefonterror“ auf die Schule ausgeübt. Zudem sei sie mit einem Messer hinter Schülern her gerannt, als diese Streit mit ihrem Sohn hatten. Aus diesen Gründen habe sie jetzt Hausverbot. Die Eltern des Jungen bitten den Deutschen Presserat um Prüfung der Veröffentlichung, die Fehlinformationen und falsche Sachdarstellungen enthalte. Die Chefredaktion der Zeitung schildert ihr zunächst vergebliches Bemühen, mit der Mutter des Jungen ins Gespräch zu kommen. Daraufhin habe sich die Zeitung im Sinne der Anhörung beider Seiten um einen Kontakt mit dem Anwalt der Betroffenen bemüht. Dessen Erklärungen seien unter der Überschrift „Für sechs Tage vom Unterricht ausgeschlossen“ acht Tage später veröffentlicht worden. Später sei es auch zu Gesprächen mit der Mutter gekommen. Diese habe sich zuerst sehr mitteilsam gezeigt, der Zeitung jedoch dann mitgeteilt, dass aus dem Gespräch gewonnene Informationen nicht veröffentlicht werden dürfen. Durch dieses Verhalten habe sie eine weitergehende Berücksichtigung von Argumenten aus ihrer Sicht selbst unmöglich gemacht. Eine „Gegendarstellung“ durch den Anwalt der Eltern, die nicht den üblichen formalen Vorgaben entsprach, sei Informationsgrundlage eines weiteren Berichts gewesen, der unter der Überschrift „Anwalt: Hauptschule hat ihr Ziel erreicht“ erschienen sei. Die zuständige Schulamtdirektion teilt dem Presserat auf Anfrage mit, dass die bei der Streikaktion beteiligten Eltern dem Pressevertreter gegenüber von einem „Hausverbot“ gesprochen hätten. Der dahinter stehende Sachverhalt sei die Auflage der Hauptschule gegenüber der Beschwerdeführerin, zukünftige Gesprächstermine mit der Leitung der Hauptschule schriftlich zu vereinbaren. Diese Auflage sei den Eltern offenbar bekannt gewesen und als „Hausverbot“ interpretiert worden. Der Direktor des Schulamtes bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nach seiner Kenntnis häufig in der Schule und bei Lehrern angerufen hat. Diese Anrufe seien wohl als „Telefonterror“ ausgelegt worden. Die Szene mit dem Messer sei „wohl so gewesen“, habe sich allerdings nicht in der Schule, sondern im Privatbereich abgespielt. (1998)