Zeitung am rechten Rand
Meinung eines Beobachters presseethisch noch zulässig
Unter der Überschrift „Schlachten von gestern, heute geschlagen“ berichtet eine Tageszeitung über die Pommersche Landsmannschaft. In dem Beitrag findet sich die Anmerkung, dass die Pommersche Zeitung hart am rechten Rand des noch Erträglichen operiere. Die Chefredaktion des Blattes sieht sich durch diese Formulierung in die rechte Ecke gestellt und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Es handele sich hier um eine Meinungsäußerung, die aber als Tatsache erscheine. Insofern werde die Zeitung diffamiert. Die Geschäftsführung des betroffenen Verlages erklärt, dass der Autor des Beitrages die Berichterstattung und Kommentierung der Pommerschen Zeitung seit vielen Jahren verfolge. Auf Grund dieser sehr sorgfältigen Beobachtungen sei er zu einer Meinung gelangt, die er in der kritisierten Passage geäußert habe. Da es sich bei dem Beitrag um einen Namensartikel handele, sei für jeden Leser erkennbar, dass der Autor seine subjektive Meinung wiedergebe. Diese Meinungsäußerung sei zulässig, die Grenzen zur Schmähkritik würden nicht überschritten. (2001)