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Namensnennung

„Vom Notar unkorrekt behandelt?“ fragt eine Lokalzeitung in einem Beitrag, in dem eine namentliche genannte Unternehmerin Kritik an der Abwicklung eines Kaufvertrags übt. Die Frau, die eine Immobilie erworben hat, wirft dem dabei in Anspruch genommenen Notar unkorrektes Handeln vor. Dieser wird in dem Bericht gleichfalls namentlich genannt. Zu den kritisierten Unstimmigkeiten zählen u.a. die Höhe der Zinsen sowie die der Gebühren. Zu den Vorwürfen befragt, verweist der betroffene Notar auf seine Schweigepflicht. Die darauf erfolgte Veröffentlichung veranlasst den Notar, sich an den Deutschen Presserat zu wenden. Er beanstandet den Vorwurf unkorrekten Handelns als eine ehrverletzende und berufsschädigende Behauptung. Der Autorin des Beitrags wirft er vor, ihm keine Zeit gelassen zu haben, entsprechende Akten durchzusehen und sich durch die Beteiligten von der Schweigepflicht entbinden zu lassen. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, die vom Notar kritisierten Tatsachenbehauptungen seien durch Zitate bzw. indirekte Rede eindeutig der Käuferin der Immobilie zugeordnet worden. Der Artikel sei auf Grundlage der von dieser vorgelegten Unterlagen entstanden. (1996)