Werbung
Eine Lokalzeitung widmet eine komplette Seite der Werbung für ein Bekleidungsfachgeschäft. In der sechsspaltigen Überschrift findet sich der Name des Unternehmens und die Feststellung »Das Modehaus für Sie«. In dem Text wird über die Firma berichtet, Straße und Hausnummer werden genannt: Ausführlich wird die Umbauphase des »traditionsreichen Familienunternehmens« beschrieben: U. a. heißt es: »Für Beratung und Verkauf wurden qualifizierte Kräfte eingestellt, die Erfahrung im Umgang mit Kunden haben und schon lange im Facheinzelhandel tätig waren«. Der Text schließt mit den Sätzen: »Eine gelungene Neueinführung also - Überzeugen Sie sich davon. ... (Firmenname) freut sich auf Ihren Besuch«. Ein Foto zeigt die Geschäftsfassade. In der Unterzeile werden der neue Anstrich und die Fassadengestaltung mit Glas-Sandstein-Elementen hervorgehoben. Eine fünfspaltige Eckanzeige des Modehauses vervollständigt die Präsentation. Ein Leser des Blattes wendet sich mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat. Trotz des veränderten Schriftbildes gehe aus dem Text über das Modehaus für den Leser nicht eindeutig hervor, dass es sich wohl um reine Werbung handelt. Die Zeitung betont, dass sich die beanstandete Veröffentlichung in Gestaltung, Wahl der Überschrift und Schriftgröße deutlich vom redaktionellen Text unterscheide. Sie räumt aber ein, dass aus Termingründen der sonst übliche Hinweis »Anzeige« diesmal entfallen sei. Alle Mitarbeiter in Anzeigenabteilung, Satztechnik und Redaktion seien erneut auf die Beachtung der Richtlinien des Presserats hingewiesen worden. (1994)