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Verwendung von Künstlicher Intelligenz muss gekennzeichnet werden

Rezeptzeitschrift darf ohne Hinweis auf KI keine künstlich erzeugten Essensbilder zeigen

Eine Koch- und Backzeitschrift veröffentlicht in einem Extra-Heft „99 Pasta-Rezepte zum Nachkochen“ und zeigt dazu Bilder der jeweiligen Gerichte. Kennzeichnungen oder Quellennachweise enthalten die Bilder nicht. Erst durch den Bericht einer überregionalen Tageszeitung erfährt die Öffentlichkeit, dass diese Ausgabe weitgehend mit Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt wurde. - Der Beschwerdeführer kritisiert, im Magazin fehle jeder Hinweis darauf, dass die Rezepte nicht von Menschen geschrieben, die Gerichte nicht fotografiert und wohl auch nie gekocht und geschmeckt worden seien. Diese Intransparenz verletze die Pflicht zur wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit als oberstes Gebot der Presse (Ziffer 1 des Pressekodex). - Der Verlag hatte bereits nach Bekanntwerden des Vorgangs seine Motivation erläutert: Die Leser hätten unvoreingenommen an das Produkt herangehen sollen. Die Ergebnisse der KI seien von den Redakteuren sorgfältig geprüft und einige Rezepte auch gekocht worden. Das Heft habe sogar mehr Arbeit gemacht als eine normale Ausgabe. Man habe sehen wollen, „inwieweit KI-Tools die Arbeitsabläufe bei der Erstellung von Print- wie Digitalprodukten sinnvoll unterstützen können“. In seiner Stellungnahme zur Presseratsbeschwerde schreibt der Verlag, um diese Ausgabe des Rezeptmagazins habe sich sowohl eine interne als auch eine wichtige öffentliche Diskussion über den Umgang von Medien mit KI und den Einbau von Leitplanken entsponnen. Diesen Findungsprozess durchlaufe der Verlag derzeit mit hohem Tempo. Als Ergebnis habe man sich auf Grundsätze verständigt, die einen richtungsweisenden Beitrag auch für eine Linie des Presserats leisten könnten. In den Grundsätzen heißt es unter anderem: „Wir kennzeichnen KI dort, wo es keine abschließende menschliche Kontrolle und Qualitätssicherung gibt.“ Auf jeden Fall gelte: „Wir übernehmen die volle Verantwortung für alles, was wir produzieren - unabhängig davon, welche Werkzeuge und Technologien wir einsetzen.“ - Der Beschwerdeausschuss spricht eine öffentliche Rüge wegen Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex aus, allerdings nur wegen der Bilder: Die fehlende Kennzeichnung als KI führt zu einer Irreführung der Leserinnen und Leser. Die Bilder könnten den Eindruck erwecken, tatsächlich zubereitete Gerichte zu zeigen, womit aus Sicht der Leserschaft auch eine Aussage über die Qualität der Rezepte selbst verbunden ist. Weil kein Unterschied zu Fotos von tatsächlich zubereiteten Gerichten zu erkennen ist, hätte die Redaktion deutlich wahrnehmbar in Bildlegende oder Bezugstext erwähnen müssen. dass es sich nur um symbolische Illustrationen handelt. Bei den Rezepten selbst liegt hingegen kein Verstoß gegen die presseethischen Grundsätze vor. Denn der Pressekodex enthält in Bezug auf Texte keine Kennzeichnungspflicht.