Querdenker“ als Gattungsbegriff verwendet
In der Gesamtbetrachtung keine falsche Berichterstattung festzustellen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Querdenker in Moers - Stadt Moers untersagt für Sonntag geplante Querdenker-Demo“. Unmittelbar unter der Überschrift ist ein Foto platziert, auf dem Demonstrierende mit einem Banner von „Querdenken 284 – Moers“ zu sehen sind. Die Bildunterschrift lautet: „Seit Mitte Oktober haben Querdenker mehrfach in Moers demonstriert.“ Weiter heißt es, eine Einzelperson aus Duisburg habe die Veranstaltung mit bis zu 250 Personen angekündigt. Die Stadt habe hierauf reagiert und das Treffen untersagt. Später heißt es, die lokale Querdenker-Gruppe weise auf die kommende Veranstaltung „Der Schweigemarsch Moers. Wir müssen reden!“ hin, merke aber an, dass es sich diesmal nicht um ihre Demonstration handele. Der Beschwerdeführer äußert sich für die Gruppe „Querdenken 284 – Moers“. Er sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Er stellt fest, dass für den genannten Zeitpunkt weder von „Querdenken 284 – Moers“ noch von einer anderen Querdenker-Initiative eine Demo in der Stadt geplant gewesen sei. Somit könne eine solche Veranstaltung auch nicht von der Stadt Moers untersagt werden. Der gesamte Artikel beziehe sich auf vergangene Versammlungen seiner Initiative. Der Text wie auch das Aufmacherfoto suggerierten, dass die Initiative Querdenker eine Versammlung angemeldet habe und diese untersagt worden sei. Dies sei nicht nur irreführend, sondern schlichtweg falsch. Für die Zeitung antwortet deren Rechtsvertretung auf die Beschwerde. Der Begriff „Querdenker“ werde im allgemeinen Sprachgebrauch und auch in der beanstandeten Berichterstattung keinesfalls nur in Bezug auf die Initiative des Beschwerdeführers, sondern als Gattungsbegriff verwendet. In Anbetracht dessen könne auch die Nutzung eines Bildes von einer vorhergehenden Veranstaltung zur Illustration des Beitrages nicht dazu führen, dass die Leser hier von einer Verantwortlichkeit der Gruppe „Querdenker 284 – Moers“ ausgingen. Es handele sich hier um ein Symbolbild.