Vergebliche Flucht vor der Werbung
Redaktionelle Berichte mit Hinweisen auf passende Produkte
Das Magazin einer Wochenzeitung befasst sich unter der Überschrift „Zuhause ist es am Schönsten“ mit dem Thema Homeoffice. Sieben Journalisten schreiben über das Wohnen und Arbeiten von morgen. In allen Beiträgen geht es auch um die zum Homeoffice passenden Möbel. Deren Hersteller werden jeweils genannt. Innerhalb der Veröffentlichung sind ganzseitige Anzeigen von Firmen platziert, die im Beitrag werbend genannt sind. Ein Leser der Zeitung sieht in den Beiträgen Fälle von Schleichwerbung. Der Werbung zu entfliehen, sei unmöglich. Sie sei direkt mit den Inhalten verbunden. Der Rechtsvertreter der Wochenzeitung nimmt Stellung zu der Beschwerde. Ein Verstoß gegen die Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen setze voraus, dass die in den Texten erwähnten Unternehmen Anzeigen geschaltet hätten. Dies sei nicht der Fall. Anzeigengeschäfte der genannten Unternehmen im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung habe es nicht gegeben. Richtlinie 7.1 des Kodex sei somit nicht betroffen. Leser, die sich mit dem Thema „Homeoffice“ und „Einrichtung“ beschäftigten, hätten ein Interesse daran, dass die illustrierten Möbelstücke identifizierbar gemacht würden. Dies sei im Interesse der Leserinnen und Leser und nicht des Verlages. Eine Bezahlung oder ein anderer geldwerter Vorteil sei in keinem Fall vereinbart oder geleistet worden. Auf Preisangaben, die Nennung von Produktdetails, Kontaktdaten der Hersteller oder Hinweisen auf konkrete Bestellmöglichkeiten sei verzichtet worden. Auch ein Verstoß gegen die Richtlinie 7.2 sei somit nicht gegeben.