Hinweis auf Flüchtlingsstatus nicht zulässig
Junger Mann soll seine Gastgeberin an Weihnachten vergewaltigt haben
Unter den Überschriften „Frau zu Hause vergewaltigt“ und „Sexualdelikt in (..)“ berichtet eine Regionalzeitung gedruckt und online über eine Straftat. Eine Frau habe einen Bekannten, Bewohner einer Flüchtlingsunterkunft, zu sich nach Hause eingeladen. Der Mann habe sich – so berichtet die Zeitung - bei dieser Gelegenheit an der Frau vergangen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung eine Vorverurteilung. Außerdem kritisiert er den Hinweis auf den Flüchtlingsstatus des Verdächtigen. Dieser habe mit der Tat nichts zu tun. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Meldung aufgrund des frühen Ermittlungsstadiums zurückhaltend formuliert worden sei. Sie lasse die Unschuldsvermutung nicht außer Acht. Auch habe die Redaktion nicht die nationale und ethnische Herkunft des Tatverdächtigen genannt, sondern sich auf die Angabe beschränkt, dass der Tatverdächtige Bewohner einer Flüchtlingsunterkunft sei. Der Autor des Beitrages habe diesen Hinweis für erforderlich gehalten, weil damit das Beziehungsgeflecht zwischen dem Opfer und dem mutmaßlichen Täter beschrieben werde.