Entscheidungen finden

Polizeibeamter ausreichend unkenntlich gemacht

Anonymisierung durch die Zeitung ist hinreichend wirksam

„Apotheker (35) mit Schlagstock attackiert“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online einen Bericht über die Auseinandersetzung eines Apothekers mit Polizeibeamten vor dessen Apotheke. Im Beitrag lässt die Redaktion den Apotheker ausführlich mit seiner Sicht des Vorfalls zu Wort kommen. Sie zitiert auch ausführlich aus dem tags darauf veröffentlichten Polizeibericht. Eine Anfrage der Redaktion bei der Polizei sei nicht beantwortet worden. Zum Artikel gestellt sind private Videoaufnahmen eines Augenzeugen. Sie zeigen einen Polizeibeamten mit Schlagstock. Seine Augen sind mit einem Balken überdeckt. Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist Polizeibeamter. Er kritisiert, dass der im Bild gezeigte Kollege nicht ausreichend unkenntlich gemacht worden sei. Die Zeitung weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Persönlichkeitsrechte des Polizisten seien durch den Gesichtsbalken gewahrt worden.