Berichterstattung übertrieben sensationell
Boulevardzeitung berichtet über Brandkatastrophe mit Kindern
„Ein Feuer-Drama“ in Leipzig“ ist Thema in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Unter der Überschrift „Hier rettet sich ein Kind vor den Flammen“ zeigt die Redaktion das Foto eines Mädchens, das über ein Dachfenster entkommen ist und im Rauch nun auf dem Dachfirst entlangbalanciert. Mit dabei sein gleichaltriger Bruder und eine zwölfjährige Freundin. Diese – so die Zeitung – habe sich nicht retten können und sei gestorben. Drei Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Sie sehen Verstöße gegen die Ziffern 8 (Schutz der Persönlichkeit) und 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz). Das Foto zeige das Mädchen in einer hochtraumatischen Situation (Flucht vor einem lebensbedrohlichen Ereignis, Tod der Freundin). Im Sinne des Opferschutzes und des Persönlichkeitsschutzes sowie des Schutzes der Angehörigen sei die Veröffentlichung dieses Fotos presseethisch unzulässig. Es bestehe kein öffentliches Informationsinteresse an diesem Foto. Vielmehr könnten solche Bilder zu Retraumatisierungen führen und die therapeutische Auseinandersetzung verschlechtern. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Das Mädchen, auf das sich die Beschwerde bezieht, sei nicht identifizierbar. Die Redaktion habe überdies den ursprünglichen Eingangssatz „Jetzt bloß nicht die Balance verlieren!“ vor Eingang der Beschwerde von sich aus entfernt und durch die Formulierung „Was für eine Tragödie!“ ersetzt. Es habe also keiner Beschwerde bedurft, auf mögliche presseethische Bedenken zu reagieren.