Der Namensnennung nicht zugestimmt
Redaktion verstößt gegen zwei presseethische Grundsätze
Unter der Überschrift „Unfug und Sachbeschädigungen“ berichtet eine Lokalzeitung über die Situation auf einem dörflichen Kinderspielplatz. Die Redaktion zitiert eine namentlich genannte Anwohnerin, die sich über „Säufer und Ruhestörer“ auf dem Spielplatz empöre. Die Frau beschwert sich beim Presserat. Weil sie von den Behörden keine Unterstützung für ihr Problem mit den Ruhestörungen und den Verunreinigungen des Spielplatzes erhalte, habe sie sich an die Zeitung gewandt. Ohne Rücksprache mit ihr habe die Redaktion den Artikel mit ihrem vollen Namen veröffentlicht. Aus dem Beitrag könne man auch Rückschlüsse auf ihren Wohnort ziehen. Sie stört sich daran, dass sie in dem Artikel „schlecht weggekommen ist.“ Der Redaktionsleiter der Zeitung zeigt sich von der Beschwerde überrascht. Er legt den E-Mail-Verkehr vor. Danach hat die Beschwerdeführerin mehrfach gebeten, sich des Problems Kinderspielplatz anzunehmen. Es sei ihr offensichtlich darum gegangen, dass nicht nur über den Zustand des Spielplatzes berichtet werde, sondern auch über die Untätigkeit der Gemeinde. Wenn ein Bürger die Zeitung auffordere, über eine Auseinandersetzung mit der Gemeinde zu berichten, müsse er es sich gefallen lassen, dass sein Name genannt werde. Anonyme Angriffe auf die Gemeinde bzw. ihren Bürgermeister veröffentliche die Redaktion grundsätzlich nicht. Wer Kritik übe, müsse zu ihr stehen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin nicht gesagt, dass sie eine Namensveröffentlichung nicht wünsche. Entgegen ihrer Annahme werde die Beschwerdeführerin durch die Veröffentlichung nicht in ein schlechtes Licht gerückt. Die Redaktion habe bewusst davon abgesehen, die teilweise sehr polemischen Äußerungen der Frau zu veröffentlichen.