Widerspruch zwischen Überschrift und Text
Verlag: Beschwerdeführer schildert Sachverhalt lückenhaft
„Bei mir hat nur einer Corona – und der ist ungeimpft“ - im Beitrag zu dieser Überschrift informiert eine Boulevardzeitung online über eine Firma, in der alle Mitarbeiter, ob geimpft oder ungeimpft, täglich auf eine Corona-Infektion getestet würden. Ein Leser der Zeitung sieht einen Widerspruch zwischen der Aussage in der Überschrift und einer anderen im Text. In der Überschrift ist davon die Rede, dass ein in dem Unternehmen positiv getesteter Mitarbeiter ungeimpft sei. Im Text stehe aber, dass der Mann zweifach geimpft sei. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt lückenhaft präsentiere. Er verschweige die frühzeitige Änderung des beanstandeten Online-Artikels durch die Zeitung. Der Formulierungsfehler in der Überschrift („ungeimpft“ anstatt „geimpft“) sei von der Redaktion bereits kurz nach der Erstveröffentlichung bemerkt und umgehend geändert worden. Bei dem Fehler, der in der Printausgabe nicht enthalten gewesen sei, habe es sich um ein redaktionstechnisches Versehen gehandelt, das auch der Presse unterlaufen könne. Dies sei kein presseethisches Fehlverhalten, dessen sich die freiwillige Selbstregulierungsinstanz annehmen müsse, sondern vielmehr eine Petitesse ohne jedes presseethische Gewicht.