Leserbriefe mit oder ohne Adresse?
Abdruck nicht zu beanstanden, wenn Einsender einverstanden sind
Zwei Leser einer Regionalzeitung kritisieren diese, weil sie Leserbriefe mit der vollständigen Adresse der Einsender veröffentlicht. Diese Praxis verstoße gegen Ziffer 2, Richtlinie 2.6, Absatz 3, des Pressekodex. Darin ist geregelt, dass die Presse auf die Veröffentlichung der Einsender-Adresse verzichtet, es sei denn, die Veröffentlichung dient der Wahrung berechtigter Interessen. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer mehrere Briefe an die Zeitung geschickt. Die Redaktion habe die Einsender telefonisch darauf hingewiesen, dass der Abdruck nur mit vollständiger Adresse möglich sei. Die Leserbriefautoren hätten daraufhin gebeten, dass ihre Einsendungen lediglich mit dem Namen veröffentlicht würden. Die Leserbriefe seien dann überhaupt nicht veröffentlicht worden. Einige Tage später hätten die beiden Beschwerdeführer einen Brief des Chefredakteurs erhalten. Dessen Kernaussage: Leserbriefe würden aufgrund einer internen Richtlinie der Redaktion grundsätzlich nur mit vollem Namen und Anschrift abgedruckt. Gegenvorschlag der Beschwerdeführer: Veröffentlichung der Briefe mit dem Namen und dem Hinweis „Anschrift der Redaktion bekannt“. Darauf habe der Chefredakteur nicht reagiert. Die Beschwerdeführer sehen in der Veröffentlichung der Adresse sowohl einen Verstoß gegen den Pressekodex als auch gegen geltende Datenschutzbestimmungen. Die Rechtsvertretung der Zeitung verweist auf die seit Jahren bestehende redaktionsinterne Regelung bei der Veröffentlichung von Leserbriefen, über die sich noch nie jemand beschwert habe. Diese sei den Lesern bekannt. Die Leserbriefautoren würden außerdem gebeten, ihre Einwilligung zum Abdruck der kompletten Adressangaben zu geben. Die Rechtsvertretung erläutert weiter, dass die Adressangaben der Glaubwürdigkeit und Authentizität dienen. Den Lesern solle verdeutlicht werden, dass es sich um echte Einsendungen handelt. Die Zeitung schöpfe den Ermessensspielraum aus, den die Ziffer 2, Richtlinie 2.6, ermögliche.