Gespräch als Interview veröffentlicht
Redaktion hat die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt
„Die Abiturprüfung beginnt: Jetzt hilft nur noch beten“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung ein Interview mit drei Abiturienten über die anstehenden Prüfungen und das Leben danach. Beschwerdeführer in diesem Fall ist einer der drei Interviewten. Das Gespräch habe stattgefunden. Einige Aussagen seien auch sinngemäß so getroffen worden. Keine Aussage werde jedoch wörtlich wiedergegeben. Manche sei aus dem Zusammenhang gerissen worden. Im Interview entstehe zum Beispiel der Eindruck, als ob er auf die Frage „Um 9 Uhr fangt ihr (…) mit den Abiturprüfungen an. Was ist das für ein Gefühl?“ seine Verletzungsgeschichte ausgepackt habe. Tatsächlich sei er explizit nach dem Grund für die Krücken und dem Unfall gefragt worden. Er habe weder auf die Frage nach seinem dritten Abiturfach mit dem Beruf seines Vater oder der Wahl seiner Schule geantwortet, noch Vokabular dahingehend benutzt, dass „Langsame den ganzen Laden aufhalten“. Dies seien nur einige Beispiele. Auch die Aussagen der beiden Mädchen seien oft falsch und nie wörtlich wiedergegeben worden. Der Beschwerdeführer stellt weiter fest, dass das Gespräch weder per Tonbandaufnahme noch per Steno aufgezeichnet worden sei. Auch sei es den Interviewten nicht zur Autorisierung vorgelegt worden. Sie hätten bis zum Erscheinungstag nicht gewusst, dass dieses Gespräch als Interview veröffentlicht würde, da sich der Redakteur nur Stichworte notiert habe. Sie hätten gedacht, dass das Gespräch in einen Artikel einfließen werde. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben den Autor nach der Veröffentlichung angerufen. Der habe geantwortet, dass seine Vorgehensweise gängige Praxis in der Redaktion sei und er nicht das komplette Gespräch wiedergeben könne. Der Autor des Beitrages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Ihm sei bewusst, dass die Schülerinnen und Schüler vermutlich wenig Medienerfahrung hätten. Daher habe er auch einiges erklärt – etwa, dass er es vom Verlauf des Gesprächs abhängig machen wolle, ob er danach die journalistische Darstellungsform eines Berichts oder eines Interviews wähle. Auf ein Interview sei seine Wahl deshalb gefallen, weil es ihm lebendiger und unmittelbarer erschienen sei. Im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers sei jedenfalls von ihm nichts verdreht oder falsch abgedruckt worden. Er habe auch nicht gesagt, dass ein „zusammengeschustertes“ Interview“ gängige Praxis in der Redaktion sei. Ein Fehler, den er sich im Nachhinein ankreiden lassen müsse, sei der, dass den Abiturienten aus terminlichen Gründen das Interview nicht noch einmal vorgelegt worden sei. Für eine Richtigstellung gebe es aber keinen Grund.