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Zielverfehlungen mit Ungereimtheiten

Unternehmensbeauftragter wehrt sich gegen Vermutungen

Eine Fachzeitschrift berichtet über eine Firma und in diesem Zusammenhang über eine Zielverfehlung mit zahlreichen Ungereimtheiten. Im Artikel wird eine Recherche bei dem Unternehmen geschildert. Detaillierte Fragen an den Geschäftsführer werden aufgeführt und die daraufhin gegebenen Antworten dokumentiert. Das Portal habe entgegen seinen Ankündigungen das Ziel verfehlt, im Jahr 2017 die Nummer Eins in ihrem Marktsegment zu sein. Im Bericht heißt es unter anderem: Mit Provisionserlösen erreiche die Firma keinen Platz unter den Top Ten. Die Provisionsangaben der Firma seien wegen mangelnder Testierung mit Vorsicht zu genießen. Der Maklerpool habe zwischen 2010 und 2015 nie die Publizitätsfrist eingehalten. Gegen diese Vorwürfe wehrt sich ein Beauftragter des kritisierten Unternehmens. Er sieht mehrere Verstöße gegen den Pressekodex. Der Autor des Beitrages stelle Vermutungen auf und mache diese nicht als solche kenntlich. Der Unternehmensbeauftragte setzt sich mit jedem einzelnen Punkt aus dem kritisierten Bericht auseinander und stellt sie seiner Sicht entsprechend dar. Insgesamt sei die Berichterstattung polemisch aufbereitet, verkürze in diskreditierender Art und stelle dies als gut recherchierte Ergebnisse dar. Das Medium versteige sich sogar zu konkreten Warnungen, obwohl es bestenfalls unzureichend recherchiert habe. Der Beschwerdeführer unterstellt, dass es die Intention des Berichtes gewesen sei, größtmöglichen Schaden anzurichten. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift hält die Vorwürfe für unberechtigt. Die Veröffentlichung sei mit der gebotenen presserechtlichen Sorgfalt erstellt worden und entspreche damit der Ziffer 2 des Pressekodex. Die beauftragte Rechtsanwältin nimmt sich jeden einzelnen Punkt vor. Von den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen bleibt aus ihrer Sicht nichts übrig.