Staatsanwalt: Habe keine Akte verfälscht
Redaktion führt Leserschaft mit einer Formulierung in die Irre
Eine Regionalzeitung berichtet online über eine Klage der Datenschutzbeauftragten eines Bundeslandes gegen die Staatsanwaltschaft in der Landeshauptstadt. Dieser wird die verbotene Weitergabe vertraulicher Akten vorgeworfen. In diesem Zusammenhang wird auch die Rolle eines Oberstaatsanwalts erwähnt. Über ihn berichtet die Redaktion mit dieser Passage: „In einem Untersuchungsausschuss des Landtages kam heraus, dass ein (…) Oberstaatsanwalt in einer Rocker-Ermittlung eine Ermittlungsakte verfälscht hat.“ Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Prozessvertreter des im Beitrag erwähnten Oberstaatsanwalts. Er ist der Ansicht, der Artikel enthalte falsche Tatsachendarstellungen. Der Erste Parlamentarische Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Landtages sei der einzige Parlamentarische Untersuchungsausschuss im Bundesland. Daher sei die Formulierung „In einem Untersuchungsausschuss des Landtages“ irreführend. Durch sie werde der Eindruck erweckt, es gebe mehrere derartige Ausschüsse. Die Formulierung „…kam heraus…“ lasse den falschen Schuss zu, der Untersuchungsausschuss habe seine Arbeit bereits abgeschlossen oder gar ein Ergebnis oder ein Zwischenergebnis zutage gefördert. Es liege aber weder ein Schlussbericht vor noch sei den Betroffenen rechtliches Gehör gewährt worden. Damit sei die Darstellung der Redaktion falsch und verzerrend. Der Rechtsvertreter des Oberstaatsanwalts teilt mit, sein Mandant habe zu keinem Zeitpunkt der Beweisaufnahme im Untersuchungsausschuss eingeräumt, eine Akte „verfälscht“ zu haben. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. In der Sache sei der Einwand des Beschwerdeführers aus Sicht der Betroffenen nachvollziehbar. Ob der Untersuchungsausschuss in seinem Abschlussbericht tatsächlich gravierende Fehler der Staatsanwaltschaft feststellen werde, bleibe abzuwarten. Im laufenden Verfahren hätten beteiligte Politiker allerdings diesen Eindruck gewonnen und dies auch öffentlich geäußert. Der Beschwerdeführer habe sich direkt bei der Zeitung beschwert. Deshalb habe man ihm Gelegenheit gegeben, seine Sicht der Dinge in der Zeitung sowie in einem Online-Beitrag darzulegen. Eine vom Beschwerdeführer gewünschte Passage sei komplett veröffentlicht worden.