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Einwilligung der Eltern hat nicht vorgelegen

Vorwurf gegen Zeitung wegen Verstoßes gegen Recherchegrundsätze

„Gonsenheim trauert um toten Christian (7)“ und „Mainz trauert um kleinen Christian (7)“ – unter diesen Überschriften berichtet eine Boulevardzeitung gedruckt und online über das tragische Schicksal eines Jungen, der von einem Auto überfahren worden war. In der Berichterstattung geht es auch um die Anteilnahme von Mittrauernden. Den Artikeln sind Fotos beigestellt, auf denen eine Familie – Vater, Mutter und zwei Kinder - zu sehen ist, die an der Unfallstelle Blumen niederlegen. In der Printausgabe sind diese Personen gepixelt. Online verzichtet die Zeitung auf eine Verfremdung. Die auf dem Foto in der Printausgabe abgebildete Frau teilt mit, dass sie beim Niederlegen der Blumen von einem Fotografen gefragt worden sei, ob er Fotos von ihr und ihrer Familie machen dürfe. Auf Nachfrage habe er erklärt, für eine Nachrichtenagentur zu arbeiten. Sie habe daraufhin ihre Zustimmung mit dem Zusatz gegeben: „Solange es nicht für die (X)-Zeitung ist“. Nach der Veröffentlichung hat sich die Frau an die Redaktion der Boulevardzeitung gewandt. Dort habe man die Meinung vertreten, dass die Fotoerlaubnis für den Agentur-Fotografen auch für diese Zeitung gelte. Dennoch hat die Redaktion die Fotos der Kinder aus der Online-Ausgabe entfernt. Die Frau kritisiert, dass ihr Persönlichkeitsschutz und der ihrer Familie nach Ziffer 8 des Pressekodex durch die Veröffentlichung verletzt worden seien. Einer Veröffentlichung in der Boulevardzeitung habe sie ausdrücklich nicht zugestimmt. Die Beschwerdeführerin sieht auch einen Verstoß der Zeitung gegen Ziffer 4 des Pressekodex. Der Fotograf habe behauptet, die Bilder für die Nachrichtenagentur anzufertigen. In Wirklichkeit jedoch habe er im Auftrag der Boulevardzeitung gehandelt. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt den Sachverhalt anders dar. Danach habe sich der Fotograf korrekt als Mitarbeiter der Zeitung vorgestellt. Im Übrigen seien die im Bild dargestellten Personen für einen erweiterten Personenkreis nicht identifizierbar. Die zunächst online gezeigten Kinder-Fotos seien aus dem Angebot dennoch entfernt worden.