Entscheidungen finden

Den Namen des Kamin-Protestierers genannt

Zeitung verletzt nicht die Persönlichkeitsrechte des Mannes

„Außerdem war da 2017 auch noch…“ lautet die Überschrift zu einem Artikel, in dem eine Lokalzeitung auf örtliche Ereignisse zurückkommt, die sich im zu Ende gehenden Jahr zugetragen haben. Dabei werden auch der volle Name und der Beruf eines Mannes genannt, der durch eine Protestaktion auf dem Kamin eines ehemaligen Firmengebäudes im März 2017 auf seine Kritik an einem Investorenauswahlverfahren aufmerksam gemacht habe. Ein Leser wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er sieht durch die Nennung des Namens des Mannes dessen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Name in der Erstveröffentlichung nicht genannt worden sei. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.