Entscheidungen finden

Redaktion und Werbung agieren gemeinsam

Deutsche Rheuma-Liga beschwert sich wegen eines Zitats

Eine Programm-Zeitschrift berichtet unter der Rubrik „Hallo, Doktor!“ und der Überschrift „Was hilft, wenn Bewegung weh tut?“ über Hilfsmittel gegen die Symptome von Arthrose. Auf die Frage eines Lesers erläutert der nicht näher benannte Antwortgeber unter anderem: „Bei Arthroseschmerzen hat sich eine Creme mit dem hoch dosierten Cannabis-Spezialextrakt CBX 5% bewährt.“ In den Artikel eingefügt ist ein Zitat: „Bleibt eine Arthrose unbehandelt, wird irgendwann jede Bewegung zur Qual.“ Als Quelle dieser Aussage wird der Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V. angegeben. Neben dem redaktionellen Beitrag steht eine Anzeige, in der für eine Salbe mit dem genannten Extrakt geworben wird. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die Geschäftsführerin des Rheuma-Liga-Bundesverbandes. Sie sieht Verstöße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 7 (Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten). Sie trägt vor, die Informationen der Rheuma-Liga gälten als verlässlich und unabhängig. Deshalb treffe es sie im Werte-Kern, wenn die Zeitschrift ihren guten Leumund nutze, um redaktionelle Aussagen zum Thema „Rheuma“ zu verstärken, ohne die Erlaubnis dafür eingeholt zu haben. Die Zeitschrift erwecke den Eindruck, dass die Rheuma-Liga die beworbene Creme empfehle. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift weist die Vorwürfe zurück. Allein durch die Quellenangabe des Zitats werde keine Verbindung der Rheuma-Liga mit der Möglichkeit der Behandlung von Arthrose durch die genannte Cannabiscreme hergestellt.