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Reise-Finanzierung nicht mitgeteilt

Zeitung verschafft einem Luxus-Hotel einen Wettbewerbsvorteil

In einer Regionalzeitung erscheinen zwei Beiträge unter den Überschriften „Den Watzmann immer im Blick“ und „Abenteuer ohne Eisbär“. Der erste Beitrag hat den Urlaubsort Berchtesgaden zum Thema, wobei mehrfach auf ein namentlich genanntes Luxushotel hingewiesen wird. Dessen Direktor und einige Mitarbeiter des Hauses kommen zu Wort. Der zweite Artikel informiert über eine Schifffahrt entlang der Westküste Spitzbergens. Im Text wird der Name des Schiffes genannt, das unter Denkmalschutz stehe und das Flair von Nordatlantik-Kreuzfahrten in den fünfziger Jahren weitgehend authentisch vermittle. Eine Leserin der Zeitung sieht in den Veröffentlichungen Werbung für das Hotel und den Anbieter der Schiffsreise. Sie vermutet, dass die Autoren auf Einladung der Anbieter Hotel und Schiff getestet hätten. In den Beiträgen werde dies jedoch nicht mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie von der Zeitung erfahren habe, dass der Zeitung bestimmte Seiten bzw. Beiträge von einem Redaktionsnetzwerk zugeliefert würden. Diese zugelieferten Seiten bzw. Beiträge könnten nicht mehr von der Redaktion korrigiert werden. Die Leserin schlägt dem Presserat vor, den Pressekodex dahingehend zu ergänzen, dass solche zugelieferten Seiten künftig als solche gekennzeichnet werden. Der Chefredakteur der Regionalzeitung bestätigt, dass seit einigen Jahren die Reiseseite von einem Redaktionsnetzwerk produziert und zugeliefert werde. Die journalistischen Rahmenbedingungen und Grundsätze hätten sich dadurch aber nicht geändert. Viele Beiträge seien nach Einladungen von Tourismus-Verbänden und Veranstaltern entstanden. Die Redaktion entscheide unabhängig, welche Reisen Material für redaktionelle Inhalte hergeben und welche nicht. Werbliche Aussagen seien ausdrücklich nicht erwünscht. Subjektive Urteile über Angebote stünden den Kollegen aber zu. Um solche handele es sich nach seiner Meinung bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Textstellen. Die Zeitung könne – hier irre die Beschwerdeführerin – vor der Veröffentlichung auf die Seiten zugreifen und auch eigenständig Korrekturen vornehmen. In der Regel übernehme man die Beiträge jedoch komplett.