Ärger mit regelmäßigem Leserbriefschreiber
Wann ist der Einsender Funktionsträger und wann Privatperson?
Ein Leserbrief unter der Überschrift „Auch über Geräte abstimmen“ erscheint in einer Regionalzeitung. Als Verfasser werden unter anderem der Beschwerdeführer in diesem Fall und dessen Wohnort genannt. Später veröffentlicht das Blatt einen weiteren Leserbrief unter der Überschrift „Mit Weitsicht planen“. Dabei wird der Beschwerdeführer erneut mit Namen und Wohnort als Verfasser genannt. Dessen Tätigkeit als Vorsitzender eines örtlichen Vereins wird in beiden Fällen von der Zeitung nicht erwähnt. Beide Einsendungen hat der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden nicht als Privatperson, sondern als Vereinsvorsitzender geschrieben. Der zuständige Redakteur teilt mit, der vom Einsender genannte Verein trete öffentlich kaum noch in Erscheinung. Er sei vor Jahren gegründet worden, um den Bau eines neuen Eisstadions zu verhindern. Dieses sei jedoch nach einem Bürgerentscheid doch gebaut worden. Der Redaktionsleiter teilt ferner mit, der Beschwerdeführer schreibe regelmäßig Leserbriefe zu unterschiedlichen Themen. Mal zeichne er als Vertreter dieses Vereins, dann wieder als Privatperson. Da der in diesem Fall relevante Leserbrief nicht das Eisstadion behandelt habe, habe die Redaktion den Text als persönliche Meinungsäußerung des Beschwerdeführers eingestuft und ihn auch so veröffentlicht. Die Redaktion sei dem Beschwerdeführer entgegengekommen und habe im Blatt klargestellt, dass der Beschwerdeführer den Leserbrief in seiner Funktion als Vereinsvorstand verfasst habe.