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Art der Veröffentlichung nicht angemessen

Nachrichtenagentur gibt Details vom Tode von Robin Williams wieder

Eine Nachrichtenagentur verbreitet ein Video unter dem Titel „Er starb durch Erhängen – So fand sein Assistent den toten Robin Williams“. Darin geht es um eine Pressekonferenz der US-Polizei zu dem Fall. Die Agentur zitiert einen Gerichtsmediziner. Der teilt mit, ein Mitarbeiter des Schauspielers habe Williams sitzend gefunden, regungslos und nicht ansprechbar. Er sei angezogen gewesen und habe einen Gürtel um den Hals gehabt. Das andere Ende des Gürtels sei zwischen einer Schranktür und einem Türrahmen befestigt gewesen. In diesem Fall ist der Deutsche Presserat der Beschwerdeführer. Das Video gebe Details wieder, die von der amerikanischen Polizei veröffentlicht worden seien. Die Form der Veröffentlichung von Einzelheiten sei nicht angemessen. Zu viele Details vom Tode des Schauspielers seien von der Agentur wiedergegeben worden. Die bis ins Kleinste geschilderten Einzelheiten dienten keinem berechtigten Informationsinteresse. Die Darstellung – so der Presserat – sei unangemessen sensationsheischend und würdige die Person des Opfers herab. Der Chefredakteur der Nachrichtenagentur hält die Beschwerde nach erneuter Prüfung des kritisierten Beitrages für unbegründet. Von einer Sensationsberichterstattung könne keine Rede sein. Ein solcher Vorwurf sei weder durch die Video-Bilder noch durch das Skript oder die eingespielten O-Töne gerechtfertigt. Der Agentur-Chef spricht von einem faktenbasierten Nachrichtenstück, das sich ausschließlich auf bereits verbreitete Informationen bzw. Aussagen des Gerichtsmediziners stützt. Bei Robin Williams habe es sich um eine Persönlichkeit von herausragendem öffentlichem Interesse gehandelt. Schon deshalb sei die Art der Berichterstattung zulässig.