Entscheidungen finden

Einsender verbittet sich jegliche Änderung

Redaktion: 96 Prozent des Leserbriefes wurden veröffentlicht

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief unter der Überschrift „Kreiskrankenhäuser verscherbelt“. Die Einsendung bezieht sich auf die Berichterstattung der Zeitung über die Kliniken in ihrem Verbreitungsgebiet. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Verfasser des Leserbriefes. Er legt ein Schreiben vor, das er zusammen mit dem Leserbrief an die Redaktion geschickt habe. Darin heißt es unter anderem: „Deshalb mit aller Deutlichkeit: Ihr habt die Möglichkeit, den Leserbrief von mir zu unterschlagen – aber ich untersage jede Änderung an meinem Text.“ Der eingereichte Leserbrief unterscheide sich von dem veröffentlichten: Neben grammatikalischen Berichtigungen und dem Hinzusetzen von Vornamen der im Brief erwähnten Politiker sei der folgende Satz weggelassen worden: „Das können sie vielleicht dem (Name der Zeitung) oder meiner Oma erzählen.“ Der Beschwerdeführer betont, er habe ausdrücklich und überdeutlich untersagt, seinen Leserbrief zu verändern. Dies sei von der Redaktion ignoriert worden. Der geschäftsführende Redakteur räumt ein, dass man den oben erwähnten Satz aus technischen Gründen weggelassen habe. 96 Prozent des Briefes seien unverändert erschienen. Die redaktionelle Bearbeitung sei absolut sinnwahrend erfolgt. Bei der Bearbeitung von Leserbriefen würden selbstverständlich die Wünsche der Einsender berücksichtigt. Im vorliegenden Fall halte man die geringfügige Kürzung für angemessen. Hätte man aus formalen Gründen auf den Abdruck verzichtet, hätte sich die Redaktion möglicherweise dem Vorwurf der Zensur ausgesetzt.