Autor hat einen Juso-Beschluss zu Ende gedacht
Meinungsartikel befasst sich mit der Abtreibungs-Diskussion
Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online eine Kolumne unter der Überschrift „Paragraf 218 – Das kalte Herz der Abtreibungsdebatte“. In der Unterschrift heißt es: „Beim Streit über das Werbeverbot für Abtreibungen geht es um mehr. Die Jusos haben just einen Antrag auf Streichung des Paragrafen 218 beschlossen. Damit wären Schwangerschaftsabbrüche bis zum 9. Monat möglich.“ Der Autor kommentiert die politische Diskussion über die Abschaffung des Werbeverbots für Abtreibungen (Paragraf 219a StGB). Das eigentliche politische Ziel sei aber Paragraf 218 StGB. Ein Leser des Magazins sieht durch die Veröffentlichung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Insbesondere kritisiert er den oben zitierten Passus. Der Autor verdrehe mit dieser Erläuterung die Tatsachen und unterstelle im Kontext, dass die Jusos Abtreibungen bis zum neunten Monat billigen und zulassen wollten. Hier mache sich der Autor bewusst Verdrehungen von Tatsachen zu Eigen, welche die AfD in einer aktuellen Stunde des Bundestages vorgetragen habe. Für das Nachrichtenmagazin äußert sich das Justiziariat des Verlages zu der Beschwerde. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sei der Beschluss der Jusos eindeutig. Er lasse sich kaum anders verstehen, als dass er darauf abziele, ein Recht auf legale Abtreibung zu begründen, ohne dies mit Fristen zu beschränken. Der Beitrag – so der Vertreter des Verlages – sei im Rahmen der Kolumne „Der Schwarze Kanal“ erschienen und deutlich als Meinungsbeitrag gekennzeichnet worden. Dass es sich bei der beanstandeten Formulierung um eine Meinungsäußerung handele, erschließe sich aus dem Wortlaut des Vorspanns. Aus der unstreitig wahren Tatsachenbehauptung, dass die Jusos „einen Antrag auf Streichung des Paragrafen 218 beschlossen“ hätten, werde in Bewertung dieser Fakten abgeleitet, dass damit „Schwangerschaftsabbrüche bis zum 9. Monat möglich“ seien.