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Das Fahndungsfoto einer Minderjährigen

Redaktion verlässt sich auf Prüfung des Alters durch die Polizei

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Erste Erfolge nach G20-Fahndung: Sechs Verdächtige identifiziert“. Es geht um Fahndungserfolge der Hamburger Polizei, die im Netz Fotos von Personen veröffentlicht hatte, nach denen sie wegen einer möglichen Beteiligung an Straftaten bei den G20-Protesten gefahndet habe. Einige Personen habe die Polizei identifiziert – darunter eine 17 Jahre alte Hamburgerin, die „mit bauchfreiem Oberteil und auffällig geschminkt an der Randale beteiligt gewesen sein soll.“ Die Zeitung veröffentlicht das Fahndungsfoto dieser 17-Jährigen mit Augenbalken ebenso, wie die verfremdeten Bilder von fünf weiteren Verdächtigen. Der Beschwerdeführer in diesem Fall sieht Richtlinie 13.3 des Pressekodex (Straftaten Jugendlicher) verletzt. Die Veröffentlichung des Fotos einer 17-jährigen mutmaßlichen Straftäterin sei pressethisch nicht vertretbar. Gerade im Umgang mit minderjährigen Tatverdächtigen sollte eine besondere Sorgfalt gelten. Für die Zeitung antwortet deren Leiterin Content Management. In der Redaktion sei sehr intensiv darüber diskutiert worden, wie sie mit G20-Fahndungsfotos umgehen solle. Sie habe sich entschlossen, einen Teil des umfangreichen Foto- und Videomaterials zu veröffentlichen. Der Redaktion sei klar gewesen, dass die Medien in diesem Fall eine besondere Verantwortung hätten. Es sei ein Fehler gewesen, die Verdächtige noch einen Tag lang im Bild zu zeigen, nachdem sie sich der Polizei gestellt habe.