Von „Verbrechern“ und einer „Krawall-Barbie“
Boulevardzeitung berichtet über G20-Fahndung der Hamburger Polizei
Die Hamburger Polizei fahndet nach mutmaßlichen G20-Straftätern. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet darüber mit zwei Beiträgen. Deren Überschriften lauten „Was droht diesen G20-Verbrechern?“ und „Wer kennt diese G20-Verbrecher?“. Die Zeitung veröffentlicht vier Fotos von mutmaßlichen Straftätern, die sie von der Hamburger Polizei übernommen hat. Anhand von Fragen und Antworten erklärt sie, was „den Tätern droht, wenn sie geschnappt werden.“ Die gedruckte Zeitung berichtet ebenfalls über die Fahndung und titelt „So jung, so voller Hass: Polizei sucht diese Krawall-Barbie“. Auf der Titelseite druckt sie eines der Fahndungsfotos der Polizei, das unverpixelt eine junge Frau mit bauchfreiem Top zeigt. Im Innenteil veröffentlicht die Redaktion 16 weitere unverpixelte Fotos von „Elbchaussee-Randalierern“, „Plünderern“, und „Steine- und Flaschenwerfern“. Auch die „Krawall-Barbie“ taucht hier wieder auf. Über diesem Beitrag steht die Überschrift „G20-Chaoten, Ihr kommt nicht davon!“ Mehrere Beschwerdeführer kritisieren die Abbildung der „Krawall-Barbie“ als Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Einer meint, die Veröffentlichung von Fahndungsfotos in einer reißerischen Aufmachung verstoße gegen das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Es handele sich quasi um eine Vorverurteilung. Ein Beschwerdeführer kritisiert einen der Artikel, weil dort Personen gezeigt und als Verbrecher bezeichnet würden, obwohl die Bereitstellung der Bilder auf Verdachtsmomenten beruhe und keine dieser Personen bereits verurteilt worden sei. Auch sei anzunehmen, dass Minderjährige unter den Abgebildeten seien. Der Chefredakteur der Zeitung verweist auf ein früheres Presserats-Verfahren. Seinerzeit habe die Redaktion dargelegt, warum sie die Berichterstattung über Ausschreitungen während des G20-Gipfels in Hamburg, also über Straftaten in aller Öffentlichkeit vor den Augen der Welt in einem noch nie dagewesenen Ausmaß, für pressethisch zulässig hielten und halten. Schon damals habe der Presserat die Auffassung der Redaktion geteilt und für zulässig erachtet. Beanstandet worden sei die Berichterstattung nur wegen der angeblichen Prangerwirkung. Zitat: „Es gehört nicht zur Aufgabe der Presse, selbständig nach Bürgern zu fahnden, ohne dass ein offizielles Fahndungsersuchen der Staatsanwaltschaft vorliegt.“ Genau das sei aber jetzt der Fall, so der Chefredakteur.