Die Berichterstattung war in Ordnung
Zeitung gibt falsche Bürgermeister-Aussage korrekt wieder
Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Gäste müssen mehr zahlen“ über eine Gemeinderatssitzung in einer baden-württembergischen Großstadt, in der über eine Erhöhung der Kurtaxe abgestimmt wurde. Die Zeitung schreibt: „Die Kurtaxe ist nicht zweckgebunden und fließt in den allgemeinen Haushalt.“ Sie gibt damit eine Antwort wieder, die der Bürgermeister einer Stadtverordneten auf eine entsprechende Anfrage gegeben hatte. Ein Leser der Zeitung ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Die Feststellung, dass die Kurtaxe nicht zweckgebunden sei und in den allgemeinen Haushalt fließe, sei mit Paragraf 43 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg nachweislich widerlegt. Obwohl die Zeitung Hilfe in Form eines Leserbriefes mit den entsprechenden Fakten erhalten habe, habe die Redaktion weder den Leserbrief veröffentlicht, noch selbst einen redaktionellen Artikel – wie von einer Redakteurin angekündigt – dazu veröffentlicht. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. In der kritisierten Textstelle werde die Aussage des Bürgermeisters wahrheitsgetreu wiedergegeben. Ein Fehler in der Berichterstattung liege also nicht vor. Dass die Aussage in der zitierten Form gefallen sei, werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dieser zweifle vielmehr die inhaltliche Unkorrektheit der Aussage des Bürgermeisters an. Ungeachtet der Tatsache, ob der Beschwerdeführer damit richtig liege, sei darin kein Fehler in der Berichterstattung zu sehen. Warum sein Leserbrief nicht veröffentlicht worden sei, habe die Redaktion dem Beschwerdeführer ausführlich erklärt. Schließlich teilt die Redaktion mit, dass sie keinen Anlass zur Richtigstellung sehe. Sie habe nicht fehlerhaft berichtet. Somit könne sie auch nichts richtig stellen.