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Erst Terroranschlag – dann Familienfeier

Anfänglicher Verdacht eines Attentats als Tatsache dargestellt

„Terror-Alarm in München! Verdächtige mit falschen Uniformen planten Anschlag mit Gasflaschen“ – unter dieser Überschrift berichtet ein Nachrichtenmagazin online über die angebliche Planung eines Attentats. Spezialkräfte der Polizei hätten nach Angaben des Magazins eine verdächtige arabische Gruppe entdeckt, die offenbar einen Anschlag vorbereitet habe. Die vermeintlichen Attentäter hätten sich dabei offensichtlich einiger Polizeiuniformen bedienen wollen, die die Polizei in einem Hotelzimmer entdeckt habe. Dort hätten die Beamten auch einige Gasflaschen beschlagnahmt. Dem Bericht der Zeitschrift steht die Stellungnahme der Münchner Polizei entgegen. Diese teilt mit, dass der Einsatz nicht im Zusammenhang mit einem Terrorverdacht stehe. Bei der Durchsuchung des Hotelzimmers seien keine verdächtigen Gegenstände gefunden worden. Die Gasflasche habe zu einem Campingkocher gehört. Bei den Hotelgästen habe es sich um Iraner gehandelt, die in dem Hotel ein Apartment für eine Familienfeier angemietet hätten. Die angeblichen Polizeiuniformen hätten sich als eine Baseballkappe mit der Aufschrift „Police“ entpuppt. Das Nachrichtenmagazin bleibt bei seiner Darstellung. Drei Leser des Magazins werfen der Redaktion die Verletzung mehrerer presseethischer Grundsätze vor. Diese habe falsche Tatsachen verbreitet und unnötig Panik geschürt. Schon kurz nach der Veröffentlichung habe die Münchner Polizei ein Dementi herausgegeben. Die Redaktion habe den Artikel dann unauffällig geändert und nicht mehr von „Terror-Alarm“, sondern von „Terror-Verdacht“ gesprochen. Die Nachrichtenchefin des Magazins berichtet, die Sicherheitsbehörden hätten den Verdacht in den ersten Stunden so ernst genommen, dass der ganze „Apparat“ in Bewegung gesetzt worden sei. Zwei sehr erfahrene und gut vernetzte Reporter hätten als erste berichten können – natürlich über den damals aktuellen Informationsstand. Es sei ein grundlegendes Missverständnis, wenn dann auf Grund neuer Entwicklungen die erste Nachricht als „Falschmeldung“ bezeichnet werde. Fair urteilen könne nur, wer die Erkenntnismöglichkeiten des Mediums zum Zeitpunkt der Berichterstattung zugrunde lege. Wer dagegen – wie die Beschwerdeführer – seine Vorwürfe auf ein Wissen stütze, das erst nach der Veröffentlichung habe erlangt werden können, lege unerfüllbare Maßstäbe an.