Wie rechte und linke „Wirrköpfe“ auf einander treffen
Zeitung: „Extremisten-Krieg“ ist eine Boulevard-Zuspitzung
Eine Berliner Zeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Extremisten-Krieg in Neukölln – Prozess um Auto-Brandstiftung – Freispruch für Angeklagten“. Gedruckt lautet die Schlagzeile „Extremisten-Krieg in Neukölln - Hat linker Wirrkopf rechtem Wirrkopf das Auto abgefackelt?“ Es geht im Beitrag um den Strafprozess gegen „Ulrich O. (41). Das Verfahren endet mit einem Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung. Der Besitzer des abgebrannten Autos werde seinerseits in der linken Szene als einer der Täter gehandelt, der einem Linken-Politiker das Auto angezündet habe. Die Frage steht – so die Zeitung – im Raum, ob der Angeklagte Widerstand gegen Beamte geleistet habe. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der im Beitrag genannte Angeklagte Ulrich O. Er beschwert sich über den Printbeitrag, der nach seiner Ansicht gegen die Ziffern 8 und 13 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte bzw. Unschuldsvermutung) verstoße. Er stört sich vor allem an der Passage, er sei ein „linker Wirrkopf“, der möglicherweise einem „rechten Wirrkopf“ das Auto abgefackelt habe. Zudem werde er mit einem „Extremisten-Krieg in Neukölln“ in Verbindung gebracht. Tatsächlich sei der Anlass des Artikels sein Freispruch. Der Beschwerdeführer stellt fest, dass er nicht vorbestraft und nicht psychisch erkrankt sei und es auch keinerlei Anlass gebe, ihn der Teilnahme an einem „Extremisten-Krieg“ zu bezichtigen. Die Autorin des Beitrages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Ihre Zeitung berichte normalerweise nicht über Prozesse, die mit einem Freispruch enden. Sie habe dies aber im vorliegenden Fall für nötig erachtet, da sie im Vorfeld ausführlich über den Fall berichtet habe. Dem veröffentlichten Inhalt habe sie nichts hinzuzufügen. Sie halte ihn für ausgewogen und durchaus positiv für den Angeklagten. Die Formulierung „Extremisten-Krieg“ sei sicher eine (Boulevard-)Zuspitzung. Die Auseinandersetzung habe aber mehrfach in den Medien eine Rolle gespielt. Auch darauf gehe sie im Text ein. Die Autorin stellt schließlich fest, sie habe den Beschwerdeführer nicht in eine kriminelle Ecke gestellt und ihn auch nicht als verrückt erklärt.