Persönlichkeitsrechte nicht verletzt
Boulevardzeitung berichtet identifizierend über ein Tötungsdelikt
„Leiche von britischer Millionärstochter (22) gefunden – Mordverdacht gegen ihren Begleiter (26)“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online ihren Bericht über eine Straftat. Unter der Überschrift sind zwei große Fotos der jungen Frau zu sehen. Der volle Name des Opfers wird in dem Artikel mehrfach genannt, ebenso der Name des Vaters. Auch dieser wird – in Tränen aufgelöst – im Bild gezeigt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Die Zeitung nenne den Klarnamen der Verstorbenen. Es würden Fotos aus einem Twitter-Account einer Angehörigen verwendet. Erschwerend komme hinzu, dass das Foto des Vaters bei einer Pressekonferenz entstanden sei, die vor Eintreffen der Todesnachricht stattgefunden habe. In der PK habe der Vater um Hilfe bei der Suche nach der damals noch als vermisst geltenden Tochter gebeten. Er habe die Medien ausdrücklich gebeten, die Privatsphäre der Familie zu achten. Der Chefredakteur der Zeitung rechtfertigt in seiner Stellungnahme die Art der Berichterstattung. Die Redaktion halte an ihrer regelmäßig vertretenen presseethischen Auffassung fest, dass die Öffentlichkeit insbesondere bei spektakulären Ereignissen, die sich im öffentlichen Raum ereigneten, ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend informiert zu werden. Ziffer 8 des Kodex erlaube ausdrücklich eine identifizierende Berichterstattung bei Sachverhalten von öffentlichem Interesse. Entscheidend sei, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiege. Das sei hier der Fall. Der Fall habe weltweit für Schlagzeilen gesorgt.